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Die Rechtslage beim Handel mit Cannabidiol

Der Markt für Cannabidiole oder kurz CBD hat in letzter Zeit stark zugelegt. CBD sind Produkte, die aus der Cannabis-Pflanze extrahiert werden, aber nur einen äußerst geringen Anteil an dem berauschenden THC haben. Der Konsum von CBD soll je nach Anwendung beruhigende, belebende oder auch therapeutische Wirkung haben.

Aufgrund des verschwindend geringen Anteils von Rauschkomponenten werden CBD zunehmend nicht mehr so kritisch wie Marihuana-Betäubungsmittel angesehen, die ebenfalls aus der Cannabis-Pflanze gewonnen werden. Die juristische Einordnung von CBD-Produkten ist allerdings hierzulande nach wie vor nicht gänzlich geklärt.

Wachsender CBD-Markt

Den USA und Kanada hat die Legalisierung von Cannabis-Produkten zu einem neuen dynamischen Markt verholfen. Schätzungen zufolge hatte der globale CBD-Markt im Jahr 2020 ein Volumen von 2,8 Milliarden USD und könnte jährlich mit 21% wachsen. Der Löwenanteil des Weltmarktes für CBD halten Nord- und Lateinamerika, gefolgt vom asiatisch-pazifischen Raum.

Auch in Europa ist der Markt für CBD in den letzten Jahren stetig gewachsen. Nach einer Umfrage von New Frontier aus dem Jahr 2019 hat der Online-Handel deutlich zugenommen und ein Drittel der treuen Kunden geben monatlich über 100 Euro für CBD-Produkte aus.

Dynamische Rechtsprechung zu CBD

Neueste Rechtsprechung beflügelt CBD-Händler. Im November 2020 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass CBD im Gegensatz zu THC nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht als Rauschmittel einzuordnen ist (EuGH, Urteil v. 19. November 2020, Rs. C-663/18). Aufgrund der Warenverkehrsfreiheit muss es grundsätzlich erlaubt sein, in der EU rechtmäßig hergestelltes CBD zu vermarkten, selbst wenn es aus der gesamten Cannabissativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird.

Die EU-Kommission wird daher die Zulassung von CBD-haltigen Produkten im Rahmen der Novel-Food-Verordnung prüfen müssen. Bislang hatte sie entsprechende Anträge abgelehnt, weil CBD als Suchtstoff einzuordnen sei.

Allerdings befinden sich damit die CBD-Produkte nicht im rechtsleeren Raum. Ganz im Gegenteil weist eine Reihe von Gerichtsentscheidungen seit Anfang dieses Jahres darauf hin, dass mit der grundsätzlichen Legalisierung nun die Lebensmittelkontrolle genauer hinsieht. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat beispielsweise ein „CBD Hanföl für Kamele“ als Lebensmittel und nicht als Futtermittel eingeordnet (VG Würzburg, Beschluss vom 10.02.2021 – W 8 S 21.117). Die Untersagung des Vertriebs von Kosmetika auf CBD-Basis als Hautpflegebalsam oder Lotion wurde in Schleswig-Holstein im Eilverfahren vorläufig bestätigt (VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2021, 1 B 171/20). Ein Getränk mit Hanfextrakt ist als nicht zugelassenes Novel Food angesehen worden (VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.02.2021, 1 B 8/21). Ähnlich wurden Bio-Hanföle mit CBD-Extrakt als Novel Food eingeordnet, weil der Extrakt nicht hauptsächlich als Aroma dient (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.02.2021, 13 ME 545/20; VG Mainz, Beschluss vom 23.03.2021, 1 L 85/21).

Aus strafrechtlicher Sicht gibt ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs mehr Sicherheit (BGH, Urteil vom 24.03.2021, 6 StR 240/20). Demnach dürfen Cannabis-Pflanzen und Pflanzenteile zu gewerblichen Zwecken vertrieben werden, wenn sie nicht mehr als 0,2% THC-Gehalt aufweisen oder von einem in der EU zugelassenen Saatgut stammen. Dabei ist der Vertrieb an Endabnehmer als ein gewerblicher Zweck einzuordnen. Allerdings muss ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein. Dies hat der Bundesgerichtshof für einen Hanftee verneint, weil theoretisch die Möglichkeit bestand, aus den Teeblättern Plätzchen („Brownies“) mit berauschender Wirkung herzustellen.

Diese Rechtsprechung hält die Staatsanwaltschaften jedoch nicht davon ab, weiterhin den Handel mit Cannabis-Blüten ins Visier zu nehmen. Bei den Blüten handelt es sich um die Knospen der Hanfpflanze, die geringe Mengen an THC enthalten. Ihr Verkauf und Erwerb zu Konsumzwecken ist nach Auffassung der Ermittlungsbehörden unabhängig vom Wirkstoffgehalt strafbar (Pressemeldung Polizei Mönchengladbach vom 26.04.2021).

Was geht, was nicht?

Aus dem unübersichtlichen Regelungswirrwarr kristallisieren sich folgende Faustregeln heraus.

CBD-Blüten an Konsumenten
Hanftee, Zigaretten etc.
verboten / strafbar
CBD-ArzneienApothekenpflichtig
CBD-Extrakt als Zusatz
in Ölen, Kosmetik etc.
Zulassungspflichtig
CBD-Kapseln, Fruchtgummis,
Gels, Getränke etc.
Zulassungspflichtig
CBD-Öl zum VerzehrZulassungspflichtig
CBD-Öl als Aroma
oder Duftöl
wohl erlaubt
CBD eLiquids < 0,2% THCerlaubt
klassisches Hanföl,
Samen (nicht zur Anzucht) 
erlaubt

Im Einzelfall muss man genau hinsehen. Es kommt auf den THC-Gehalt an und ob die Produkte in der EU bereits legal vertrieben werden.

Rechtlicher Hinweis

Die Darstellungen auf dieser Seite sollen rechtlichen Laien eine erste Orientierung bieten, können aber eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Für verschiedene Lebensbereiche gelten unterschiedliche Regelungen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Norm sich nach Veröffentlichung verändert oder hier übersehen bzw. falsch interpretiert wurde.

Titelfoto von Kimzy Nanney auf Unsplash

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