Der Impffaschismus verstößt gegen Europarecht

Der Impffaschismus verstößt gegen Europarecht
allgemein

Von den Nationalsozialisten im Dritten Reich eingeführt, scheint der Impfzwang wieder in Mode zu kommen: auf Geheiß der US-amerikanischen Pharmaindustrie will man wieder Menschen zu Impfungen zu zwingen.

Eine Impfpflicht missachtet die Menschenwürde. Es ist Kern der Würde des Menschen, in freien Stücken über seinen eigenen Körper bestimmen zu dürfen. Dieses Naturrecht zu brechen, steht niemandem zu.

Gleichwohl wird gerade dieser Tage ausgerechnet in der Schweiz über die Einführung des Impfzwangs diskutiert. Auch in Deutschland wird immer wieder ein Zwang zur Injektion zur Sprache gebracht. Während der Fake-Pandemie bestand für Angehörige bestimmter Berufe sogar eine Impfpflicht. Diese wurde von Bundesrichtern durchgewunken, die offenkundig noch nie etwas von Art. 1 Abs. 1 GG gehört haben. Für Schüler besteht in Missachtung der Grundrechte ein Zwang, sich die gefährliche und gleichsam nutzlose Masernimpfung injizieren zu lassen.

Mit Blick auf die Gräueltaten des Dritten Reichs wollte die Europäische Menschenrechtskonvention sicherstellen, dass Menschen nie wieder entgegen ihrem Willen zu Zwecken der Pharmaindustrie körperlich missbraucht werden. Dieses Ansinnen wurde in der Europäischen Grundrechtecharta (GrCh) fortgesetzt und findet insbesondere in Art. 3 GrCh seinen Widerschlag.

Art. 3 GrCh

Der Art. 3 GrCh bestimmt die körperliche Unversehrtheit. In Absatz 2 heißt es:

„Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden: a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten“

Diese Regelung ist unumstößliches Gebot und geht zurück auf eine Reihe von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Das Gebot der freien Einwilligung („informed consent“, „consentement libre et éclairé“) ist der Grundsatz der modernen Biomedizin und als Autonomieprinzip bekannt, das der EGMR aus Art. 3 und vor allem Art. 8 EMRK herleitet. Lediglich der Umfang der Aufklärung kann den Bestimmungen und Eingriffen durch nationale Gesetze unterliegen.

Für jeden medizinischen Eingriff ist eine Zustimmung in voller Kenntnis der Sachlage erforderlich. Subjektiv-rechtlich hat jeder das Recht, von ungewollten Eingriffen verschont zu bleiben. Dabei sind sogar irrationale und unvernünftige Entscheidungen zu akzeptieren. Jedweder Paternalismus verbietet sich.

Diese Grundsätze werden auch gerne von Pseudojuristen übersehen, die zwischen einem Impfzwang und einer Impfpflicht unterscheiden wollen. Dieser Unterschied besteht dann nicht, wenn eine „Obligation“ durch Androhung von Nachteilen jedweder Art begleitet wird – sei es ein Bußgeld, ein Ausschluss aus dem Beruf oder aus der Schule, oder versicherungsrechtlicher Nachteile. Soll eine Pflicht wirksam sein, muss sie denklogisch mit einem Zwang durchgesetzt werden.

Art. 3 GrCh wirkt in allen Mitgliedstaaten der EU und auch des EWR im Kontext bilateraler Abkommen (also auch in der Schweiz). Zwar wird der GrCh zuweilen eine unmittelbare Geltung abgesprochen, wenn es nur um nationale Gesetze geht. Allerdings verbürgen die Europäischen Grundrechte einen Mindeststandard, der von den Mitgliedstaaten bei der Auslegung und Anwendung der nationalen Grundrechte nicht unterschritten werden darf. Zudem unterliegen Arzneimittel der europäischen Regulierung, sodass für Deutsche das Europarecht auch unmittelbar Anwendung findet. Die Zulassung und damit die Nutzung von Medizinprodukten sind immanent an die Voraussetzung gebunden, die europäischen Grundrechte zu achten.

Quellen

EGMR, Nr. 302/02, Urt. v. 10.6.2010, Jehovah's Witnesses, Ziff. 136 („The freedom to accept or refuse specific medical treatment, or to select an alternative form of treatment, is vital to the principles of self-determination and personal autonomy... However, for this freedom to be meaningful, patients must have the right to make choices that accord with their own views and values, regardless of how irrational, unwise or imprudent such choices may appear to others.“).

Borowsky, in: Meyer, EU-Grundrechtecharta, 6. Auflage 2024, Art. 3 GRC Rn. 41-47.

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