Wehrhaft gegen Wehrpflicht - Teil 2
Wie kannst du dich erfolgreich gegen den Militärzwang wehren? Dieser Leitfaden gibt einen Überblick über die Gesetzeslage, die verletzten Grundrechte, strategisches Vorgehen und ultimativ die Verweigerung des Kriegsdienstes.
Alle Männer zwischen 18 und 45 sind ab sofort wieder wehrpflichtig
Das Wehrpflichtgesetz (WPflG) gilt für alle deutschen Männer, die zwischen 18 und 45 Jahre alt sind (§§ 1 und 3 WPflG). Die datenmäßige Erfassung dieser Männer ist durch § 15 WPflG bereits angeordnet. Das bedeutet: anders als häufig in den Mainstream-Medien dargestellt, werden alle Wehrpflichtigen in einer speziellen Datenbank erfasst, also auch diejenigen, die schon älter als 18 sind. Sie können jetzt auch wieder verpflichtet werden, den Wehrdienst zu leisten, wenn sie es noch nicht getan haben. Bei der Reaktivierung des Zwangsdienstes können also auch diejenigen Jahrgänge eingezogen werden, die bislang aufgrund der Aussetzung der Wehrpflicht davongekommen sind.
Wehrerfassung und Verfahren zum Fragebogen
Neu eingeführt wurde jetzt der Zwang zur „Bereitschaftserklärung“ nach § 15a WPflG. Mit dieser Übergangsregel macht der Staat es den Betroffenen zunächst einfach und begrenzt es auf die ersten Jahrgänge, um so nach und nach die Daumenschrauben weiter anziehen zu können. Dieses Vorgehen ist als Salamitaktik bekannt und wurde in der Corona-Zeit bereits sehr professionell durchgeführt. Der Frosch, der langsam heiß gekocht wird, wehrt sich nicht.
Wer auf die Aufforderung zur Bereitschaftserklärung in irgendeiner Weise reagiert, hat schon verloren!
Es werden zwei Schreiben verschickt: ein normales und eine Zustellung. Eine Reaktion auf das erste Schreiben ist nur mit Nachteilen verbunden.
In § 15a Abs. 4 WPflG wird das Verfahren zum zweiten Anschreiben geregelt. Kommt der Wehrpflichtige der Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nicht innerhalb eines Monats nach, so erhält er eine erneute Aufforderung mit einer Fristsetzung, innerhalb derer die Bereitschaftserklärung abzugeben ist. Diese erneute Aufforderung ist förmlich zuzustellen, also z.B. per Einschreiben.
Bußgeld als maximale Strafe
Erst die Verweigerung dieser Aufforderung ist bußgeldbewehrt. Nach § 45 WPflG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Bereitschaftserklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt. Rechtssystematisch kann dieses Bußgeld erst nach Ablauf der gesetzten Frist in dem zweiten Schreiben entstehen (Vollendung des Unterlassungsdelikts).
Maximal ist ein Bußgeld von 1.000 EUR möglich (§ 17 Abs. 1 OWiG). Da es sich nicht um ein Dauerdelikt handelt, sondern an den Fristablauf des zweiten Schreibens gebunden ist, sollte es nach erster Einschätzung bei einem Verfahren bleiben. Eine Wiederholung ist zumindest gesetzlich nicht vorgesehen.
Zu beachten ist folgendes: Bußgelder sind nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten festzusetzen. Die Geldbuße sollte bei Jugendlichen daher so bemessen sein, dass sie aus dem Taschengeld oder Ausbildungsverdienst bezahlt werden kann. In der Regel dürften insbesondere Schüler über wenige Mittel verfügen und 1.000 EUR wären zu hoch. Das Einkommen oder Vermögen der Eltern zählen nicht. In diesem Zusammenhang muss für sich selbst die Frage beantworten, wieviel einem die Freiheit wert ist.
Bei zum Tatzeitpunkt noch nicht 21Jährigen ist das Jugendgericht zuständig. Ein aufwendiges Verfahren, das die Amtsgerichte sicher nicht für tausende zusätzliche Delinquenten führen wollen. Hier besteht der erste Ansatz, sich effektiv zur Wehr zu setzen. Durch die Verweigerung geht man zwar das Risiko einer Geldbuße ein. Durch das gerichtliche Verfahren kann man aber (vergleichsweise kostengünstig) die verfassungs- und europarechtlichen Fragen durchprüfen lassen.
Probleme bei der Zustellung behördlicher Schreiben
Um ein Bußgeld auszusprechen, muss auf Seiten des Staates die Zustellung der Schreiben an den Jugendlichen nachgewiesen werden. Im alltäglichen Leben kann dies manchmal misslingen, wenn der Jugendliche z.B. während eines längeren Zeitraums bei Freunden gewohnt hat, verreist war oder sonstige Gründe bestanden, die eine Kenntnis des zugestellten Schreibens unmöglich machten. Es sollen auch schon Fälle vorgekommen sein, in denen die Eltern oder andere Mitbewohner den Briefkasten geleert haben und die Weitergabe von Schriftstücken vergessen haben. Manchmal werden in automatisierten Verfahren sogar leere Umschläge versendet.
Die Zustellung bei Minderjährigen hat normalerweise an den gesetzlichen Vertreter (die Eltern) zu erfolgen (§ 6 Abs. 1 VwZG). Abweichend davon regelt § 44 Abs. 1 Satz 3 WPflG die Zustellung an den Minderjährigen. Es ist jedoch unklar, ob sich diese Regelung auf das Aufforderungsanschreiben oder nur auf Bescheide bezieht. Je nach Adressierung kann es hier zu Problemen mit der Zustellung führen, die man vor Gericht ausdiskutieren kann, falls man nicht auf die Aufforderungsschreiben reagiert hat.
Wichtig zu wissen: niemand ist verpflichtet, dem Briefträger gegenüber eine Unterschrift zu leisten. Wird die Annahme verweigert, geht das Schreiben wieder zurück. Wer das Schreiben nicht angenommen hat, wird dem Briefträger normalerweise nicht mitgeteilt.
Ein wasserdichter Beweis kann nur geführt werden, wenn eine Behörde oder ein Gerichtsvollzieher den Inhalt des Schreibens an den betroffenen Jugendlichen persönlich zustellt. Dieses Verfahren ist für den Staat sehr kostspielig.
Zwar besteht nach dem VwZG eine sogenannte „Zustellungsfiktion“. Dies gilt aber nur für die Wirksamkeit von Verwaltungsakten. Bei Ordnungswidrigkeiten von Unterlassungsdelikten muss die positive Kenntnis oder ein fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden (z.B. Nicht-Öffnen eines zugstellten Schreibens).
Widerspruch gegen Aufforderungsschreiben
Aufgrund des Rechtscharakters (Fristenlauf und Ordnungswidrigkeit) ist zumindest das zweite Aufforderungsschreiben als ein Verwaltungsakt einzuordnen. Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, kann noch ein Jahr nach Zustellung ein Widerspruch eingelegt werden, der die Rechtswirkung aussetzt und damit die Ordnungswidrigkeit vernichtet.
Die Bußgeldvorschrift bezeichnet die Aufforderung nach § 15a Absatz 4 Satz 1 WPflG als „eine vollziehbare Anordnung“, also einen Verwaltungsakt. Die sofortige Vollziehbarkeit des Aufforderungsschreiben ist gesetzlich nicht angeordnet. Juristische Probleme entstehen, wenn die sofortige Vollziehung durch die Behörde angeordnet werden würde, weil hierfür eine besondere Begründung im Einzelfall notwendig wäre.
Ob man lieber das gerichtliche Verwaltungsverfahren notfalls mit Eilrechtsschutz oder das Bußgeldverfahren vor dem Jugendgericht führen will, dürfte in der Regel von der Zustellungsvariante abhängen. Verwaltungsgerichtliche Verfahren dauern in der Regel länger, dürften aber bei unserer Justiz wenig erfolgreich sein, bis der erste Fall beim Europäischen Gerichtshof oder einem der deutschen Verfassungsgerichte angekommen ist. Hierfür kann man sich auf mehrere Jahre einstellen, was angesichts der Nachteile der Musterung und Wehrpflicht aber unterm Strich von Vorteil sein kann.
Mitwirkungspflichten bei der Abgabe von Auskünften
Nach § 15a Abs. 2 WPflG ist die Bereitschaftserklärung mittels eines zur Verfügung gestellten Online-Fragebogens oder schriftlich abzugeben. Das bedeutet, dass man als Empfänger des Aufforderungsschreibens die Wahl hat. Keiner wird gezwungen, Online-Fragebögen auszufüllen. Man muss es dem Staat nicht leicht machen. Eine Online-Erfassung ist für alle Seiten bequem, da die Antworten gut lesbar sind. Dies ist bei einem schriftlichen Formular je nach Handschrift nicht der Fall. Ist ein Freiumschlag dem ausgedruckten Fragebogen nicht beigelegt, kann man nicht zur Vorauslage von Aufwendungen verpflichtet werden. Das Unterlassungsdelikt wäre damit faktisch nicht zu verwirklichen und mit dem Bußgeld würde es schwierig.
Bußgeldrechtlich schwierig ist es auch, wenn der beschuldigte Jugendliche angibt, er habe das Schreiben an die Bundeswehr versendet, aber mit normalem Porto. Hier kann er nicht nachweisen, dass das Schreiben wirklich angekommen ist – aber es kann auch nicht nachgewiesen werden, dass er das Schreiben nicht abgeschickt hat.
Im Zusammenhang mit dem Frageboden ergeben sich weitere Probleme bei der Erfassung von „Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung“, „Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen“, „Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit“ (Ziff. 4-6 des § 15a WPflG). Hier ist es bereits juristisch umstritten, inwieweit eine Selbstauskunft in dieser Form verlangt und mit Bußgeldzwang durchgesetzt werden kann. Fraglich ist insbesondere, wie mit Falschangaben umgegangen werden soll. Diese sind im Massenverfahren kaum überprüfbar. Daher würde die Anwendung von Bußgeldern gegen Einzelne gegen den Gleichheitssatz verstoßen, wenn die wahrheitsgemäße Angabe nicht durchsetzbar ist.
Verhalten bei Bußgeldbescheiden
Bußgeldbescheide müssen dem Jugendlichen zugstellt werden (gelber Umschlag, Einwurf im Briefkasten gilt als zugestellt). Hier ist unbedingt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zu beachten. Dies ist ein einfacher Einzeiler, der mit der Akteneinsicht verbunden werden sollte. Erst nach dem Blick in die Akte kann festgestellt werden, was passiert ist (z.B. in Bezug auf die Zustellungen). Optimalerweise beauftragt man dazu einen Rechtsanwalt. Notwendig ist dies aber nicht. Wegen der Verteidigungskosten kann ggf. ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehen.
Flucht in die Weiblichkeit
Ein Ausweg von der Wehrpflicht ist die Ummeldung als Frau. Jungen ab 14 Jahren können jederzeit über ihre Geschlechteridentität frei entscheiden. Dies ist kein „theoretischer Missbrauch“, sondern ein ganz praktisches Menschenrecht eines jeden Deutschen. Minderjährige brauchen nach § 3 Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Eltern) und müssen bestätigen, von einer Beratungsstelle beraten worden zu sein.
Zuständig ist das Standesamt. Den Vornamen muss man nicht zwingend ändern, da Geschlecht und Namen nicht dasselbe Datum sind und daher nach Art. 16 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unabhängig voneinander unverzüglich zu berichtigen sind. Nach § 2 SBGG sind zwar mit der Erklärung die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und „die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen“. Falls das Standesamt den alten Namen nicht anerkennt, sollte der sofortige Eintrag als Frau trotzdem gefordert werden und die Änderung des Namens gerichtlich überprüft werden. Eine Möglichkeit ist es, einen beliebigen weiblichen Namen zusätzlich aufzunehmen (wie in „Rainer Maria Erhardt“). Aufgrund der Selbstdarstellung etwa in sozialen Medien und der sozial gewohnten Kontakte entspricht es dem Bedürfnis des Geschlechtsändernden, seine bisherigen Namen weiterzuführen, damit er bzw. sie optional so wie bislang angesprochen werden darf (soziales Umfeld wird geschützt) und weiterhin in Bezug auf vergangene Veröffentlichungen und Zeugnisse identifiziert werden kann. Wichtig ist auch zu erkennen, dass die Namensfindungsphase gerade bei Heranwachsenden länger dauern kann als die Identifizierung als Frau.
Nach § 9 SBGG ist eine Geschlechtsänderung nur dann wehrrechtlich wirksam, wenn sie vor einem Spannungs- oder Verteidigungsfall erfolgt. Da dieser nicht vorliegt, kann also die Ummeldung jederzeit geschehen. Darüber hinaus dürfte diese Regelung gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.
Nach dem Europäischen Gerichtshof hat die Korrektur des Geschlechtseintrages in den öffentlichen Registern unverzüglich zu erfolgen (§§ 4 und 5 SBGG sind insofern europarechtswidrig). Eine Operation ist keine Voraussetzung für die Identifizierung als „Frau“ (EuGH, 04.09.2025 - C-413/23 P). Aus der Geschlechterwahl darf niemandem ein Nachteil entstehen.
Die Ummeldung kann theoretisch auch noch geschehen, wenn bereits ein Fragebogen zugeschickt wurde. Ordnungswidrigkeitenrechtlich ergeben sich dann sehr spannende Rechtsfragen: ist die Nichtbefolgung der Aufforderung rückwirkend obsolet, weil man heute eine Frau ist? Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich: der Antrag beim Standesamt oder die Eintragung im Personenstandsregister? Gänzlich ungeklärt ist, wie mit nicht-binären Menschen umgegangen werden soll, oder solchen, die den Geschlechtereintrag löschen lassen.
Der Gesetzgeber ist sich dieser Umgehungsmöglichkeit bewusst und nimmt sie in Kauf. Ziel ist es ohnehin, wie dargestellt, auch die Frauen zu rekrutieren. Dazu muss aber Art. 12a GG geändert werden, wozu eine 3/4-Mehrheit erforderlich ist. Wenn sich nicht genügend Männer finden, wird dies als Argument für eine solche Änderung vorgebracht werden.
Literatur: Wissenschaftliche Dienst d. BT, „Einzelfragen zur Wehrpflicht“, WD 3 - 3000 - 058/24 v. 05.07.2024
Rechtlicher Hinweis
Die vorstehenden Ausführungen stellen meine persönliche Rechtsauffassung dar. Eine Garantie für die Richtigkeit kann ich nicht übernehmen, zumal die Wiederaufnahme der Wehrpflicht juristisches Neuland ist und Gerichtsentscheidungen dazu naturgemäß noch nicht existieren. Eine Rechtsberatung im Einzelfall können diese Darstellungen nicht ersetzen. Diese sollte gesondert eingeholt werden.
Falls allgemeine Fragen, Korrekturhinweise oder Wünsche nach zusätzlichen Gesichtspunkten bestehen, kann man mich gerne unter kontakt (at) marktundrecht.de ansprechen.
In nächsten Teilen wird auf die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte eingegangen, sowie auf das Verweigerungsverfahren.