Wehrhaft gegen Wehrpflicht - Teil 3
Wie kannst du dich erfolgreich gegen den Militärzwang wehren? Dieser Leitfaden gibt einen Überblick über die Gesetzeslage, die verletzten Grundrechte, strategisches Vorgehen und ultimativ die Verweigerung des Kriegsdienstes.
Die Wehrpflichterfassung verstößt gegen Europarecht
Die Wehrpflicht greift in die Freizügigkeit aller deutschen Männer ab 17 Jahren ein. Das Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern ist in der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 geregelt. Es ergibt sich bereits als europäisches Fundamentalrecht unmittelbar aus Art. 21 AEUV.
Da § 3 Abs. 2 WPflG in diese Freizügigkeit eingreift, ist das europäische Rechtsregime eröffnet. Es dürfte klar sein, dass es für eine Ausreisegenehmigung von 90jährigen Männern keinerlei Rechtfertigung gibt und diese „unglücklich“ formulierte Regelung schon deshalb europarechtswidrig ist. Da sich eine Wehrpflicht ohne eine solche Regelung nicht praktisch ausgestalten lässt, gehe ich auch davon aus, dass mit dieser Regelung das WPflG insgesamt EU-rechtswidrig ist.
Darüber hinaus sind die Erfassung der Wehrpflichtigen Männer in Deutschland zwischen 18 und 45 Jahren sowie die Erfassung der sogenannten „Bereitschaftserklärungen“ nach § 15a WPflG ein datenschutzrechtliches Problem (zu den Rechtsgrundlagen siehe Teil 2 dieser Beitragsserie).
Jegliche Datenerfassungen auch von deutschen Behörden muss die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachten. Als Verordnung ist dieses Regelwerk seit Mai 2018 wie ein Gesetz unmittelbar anwendbar.
Als Folge der Eingriffe in das EU-Recht sind auch die Vorgaben der Europäischen Grundrechtecharta unmittelbar zu beachten. Eine Datenverarbeitung kann auch in Deutschland nur dann rechtmäßig sein, wenn sie nicht gegen die Charta verstößt. Darüber hinaus sind die Europäischen Grundrechte als „Mindestgrundrechte“ auch bei der Anwendung und Auslegung der deutschen Grundrechte zwingend zu beachten. Die Grundrechte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen die Schutzwirkung der Europäischen Grundrechte nicht unterschreiten. Eine Datenverarbeitung, die zum Zweck der Wehrerfassung erfolgt, ist rechtswidrig, weil dieser Zweck gegen die Grundrechte der EU verstößt und damit die Datenverarbeitung nicht legitimieren kann.
Die Europäische Grundrechtecharta (GrCh) erlangte Rechtskraft erst am 1. Dezember 2009, gemeinsam mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon. Durch Art. 6 EU-Vertrag wurde sie für alle Mitgliedstaaten bindend. Vorherige Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) oder der nationalen Gerichte sind daher für die Auslegung der Grundrechtecharta noch ohne Belang.
Daher konnte sich der EuGH nicht zur Vereinbarkeit mit der Grundrechtecharte äußern, als er im Jahr 2003 wegen der Heranziehung von Männern zum Wehrdienst keine Bedenken wegen Geschlechterdiskriminierung äußerte (EuGH, Urteil v. 11.03.2003, Rs. C-186/01 – Dory). Allerdings stellt der EuGH hierin bereits klar, dass das Europarecht auch bei nationalen Verteidigungsfragen zu beachten sein kann (Rn. 30 ff.). Lediglich die Organisation der Wehrpflicht war den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die damals geltenden Gleichbehandlungsvorschriften selbst überlassen. Allerdings dürfte diese Aussage bereits keine Geltung für den Zivildienst haben, der eben nicht der Landesverteidigung dient.
Nach Art. 5 Abs. 2 GrCh darf niemand gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Damit ist seit Geltungsdatum der Grundrechtecharta kein Raum mehr für eine Wehrpflicht. Art. 12a GG ist europarechtswidrig.
In der Literatur wird zuweilen argumentiert, der Art. 5 Abs. 2 GrCh sei enger auszulegen, weil darin Art. 4 Abs. 3 Buchst. b) der Europäischen Menschenrechtskonvention hineinzulesen sei. Demnach sei keine Zwangsarbeit „eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist.“
Diese Auffassung ist jedoch mit dem Wortlaut des Art. 5 GrCh nicht vereinbar. Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 GrCh ist die Tragweite der Europäischen Grundrechte nämlich gerade nicht durch die Europäischen Menschenrechtskonvention begrenzt. Diese können auch einen weiter gehenden Schutz gewähren.
Hätte der Europäische Gesetzgeber den Militärdienst vom Verbot des Zwangsdienstes und der Pflichtarbeit ausnehmen wollen, hätte er dies in Art. 5 GrCh erwähnen müssen. Da er dies nicht getan hat, ist die Einschränkung der Menschenrechtskonvention nicht zu beachten.
Auf die historische Diskussion im Convent zur nicht zustande gekommenen EU-Verfassung kommt es dabei nicht an, weil für die Auslegung ausschließlich der eindeutige Wortlaut heranzuziehen ist (die Beratung im Parlament zum Lissabon-Vertrag sagt dazu ja gerade nichts). Im Convent wurde die Frage der „Negativdefinition“ mehrfach diskutiert. Man hat sich dagegen entschieden, weil die Begrenzung des Begriffs der Zwangsarbeit „selbstverständlich“ sei. In Anbetracht der Weiterentwicklung der Grundrechte ist dies aber heute nicht mehr der Fall. Die Wehrpflicht wurde in den meisten Ländern in den letzten Jahrzehnten abgeschafft, darunter Deutschland, Frankreich, Belgien, die Niederlande und mehrere osteuropäische Länder. Heute ist die Wehrpflicht in 75 % der EU-Staaten ausgesetzt.
Ob die alte Auslegung des Begriffs der Zwangsarbeit den Militärdienst umfasst, ist letztinstanzlich jedenfalls exklusiv durch den EuGH zu beantworten.
Keinesfalls ist die verpflichtende Erhebung einer freiwilligen Bereitschaft zum Militärdienst und die mit Zwang durchgesetzte Datenerfassung für eine nicht aktivierte Wehrpflicht mit EU-Recht vereinbar.
Literatur
von Papp, „Der Vorrang des Unionsrechts aus Sicht des EuGH“, NJW 2025, S. 1231.
Meyer, EU-Grundrechtecharta, 6. Auflage 2024, Art. 5 GrCh.
Die Wehrpflicht verstößt gegen die Verfassung
Die ab Mitte 2027 wieder eingeführte Zwangsmusterung kompletter männlicher Jahrgänge verstößt schon deshalb gegen die Verfassung, weil noch keine Wehrpflicht vorgesehen ist. Die Musterung kann damit keinen gerechtfertigten, sachlichen Grund erfüllen. Genügen würde es, freiwillige Kandidaten für den Militärdienst zu mustern. Die mit der Musterung verbundenen Eingriffe in die persönlichen Freiheitsgrundrechte sind daher unverhältnismäßig (weder geeignet noch erforderlich oder angemessen).
Auch die Wehrpflicht selbst wäre, wenn sie aktiviert würde, mit dem Grundgesetz heute nicht mehr zu vereinbaren. Der Art. 12a GG ist insofern verfassungswidriges Verfassungsrecht.
Ein erzwungener Kriegsdienst verstößt gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Junge Männer werden zum Objekt staatlicher Willkür degradiert. Sie können nicht mehr selbstbestimmt darüber entscheiden, andere Menschen nicht zu töten, oder selbst sich nicht in Todesgefahr zu begeben. Diese Entscheidungen sind Kern der Würde eines Menschen. Demnach bestimmt der Einzelne über seine höchstpersönlichen Angelegenheiten selbst, und gerade nicht Funktionsträger des Staates.
Setzen sich nun Träger staatlicher Gewalt über die Entscheidung des Individuums hinweg, um der Rüstungsindustrie Vorteile zuzuschustern, anstatt sich um friedliche Lösungen zu bemühen, setzen sie das demokratische Prinzip außer Kraft. Der Staat und seine Beamten sind nicht Befehlshaber des Volkes, sondern dessen Erfüllungsgehilfe. Dieses Prinzip wird leider heute gerade von denjenigen nicht mehr verstanden, die die Verteidigung der Demokratie für sich in Anspruch nehmen.
Manche Stimmen in der juristischen Literatur zeigen hierbei ein geradezu schauerliches Staats- und Verfassungsverständnis. Der Einzelne müsse den Staat mit seinem Leben verteidigen: „Der Staat, der die Menschenwürde, das Leben und die körperliche Unversehrtheit sowie die freiheitliche Grundordnung kraft Verfassungsauftrag zu verteidigen hat, ist darauf angewiesen, dass jeder seiner Bürger hierfür auch – gegenfügig mit dem Leben – einsteht“ (Freudenberg, 2024). Diese Umkehrung der Grundrechte in Grundpflichten ist pervers und widerspricht dem Wortlaut und der Intention des Grundgesetzes.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Eingriff in die Menschenwürde bereits früh bestätigt und das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus diesen Gründen zementiert:
„Nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand ‚gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden‘. Diese Bestimmung enthält ein unmittelbar wirksames Grundrecht, das nicht erst der Aktualisierung durch ein Gesetz bedarf (BVerfGE 12, 45 [53]). Hat ein Soldat eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen und wird er danach gegen seinen Willen zum Kriegsdienst herangezogen, so bedeutet dies an sich einen dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufenden tatsächlichen Zwang gegenüber seiner Gewissenshaltung.“ (BVerfGE 28, 243, 259).
Bereits im Jahr 1985 (also noch während des „kalten Krieges“ und der Mauer) bestand innerhalb des Bundesverfassungsgerichts Streit über die Reichweite des Art. 4 GG (BVerfGE 69, 1 - Kriegsdienstverweigerung II). In der heutigen Situation, im neuen Jahrtausend, wird man die Befugnis des Staates, seine Bürger für Kriegsziele zu unterjochen, noch enger sehen müssen. Der Verstoß gegen die Menschenwürde wird nur dadurch gemildert, dass kein Zwang zum Militärdienst besteht, sondern ein Wahlrecht aufgrund einer Gewissensentscheidung.
Soweit jemand eine Gewissenentscheidung geltend macht, kann damit die Erfassung zur Wehrpflicht nicht mehr gerechtfertigt werden. Die Verpflichtung zur Ausfüllung des Fragebogens wird spätestens damit obsolet.
Starke Zweifel an der Ausgestaltung des Art. 12a GG als reine Männerwehrpflicht werden auch unter dem Gesichtspunkt der Geschlechterdiskriminierung geäußert. Die früher vorgebrachten Argumente, wonach Frauen im Gegenzug mit der Kindererziehung belastet werden oder als schwächeres Geschlecht nicht wehrtauglich seien, sind heute nicht mehr haltbar (Ekardt, 2026).
Literatur
Freudenberg, „Die Wehrpflicht als verfassungsrechtliches Gebot“, ZRP 2024, S. 17.
Ekardt, Neue Wehrpflicht: nur für Männer? NVwZ 2026, S. 203.
Rechtlicher Hinweis
Die vorstehenden Ausführungen stellen meine persönliche Rechtsauffassung dar. Eine Garantie für die Richtigkeit kann ich nicht übernehmen, zumal die Wiederaufnahme der Wehrpflicht juristisches Neuland ist und Gerichtsentscheidungen dazu naturgemäß noch nicht existieren. Eine Rechtsberatung im Einzelfall können diese Darstellungen nicht ersetzen. Diese sollte gesondert eingeholt werden.
Falls allgemeine Fragen, Korrekturhinweise oder Wünsche nach zusätzlichen Gesichtspunkten bestehen, kann man mich gerne unter kontakt (at) marktundrecht.de ansprechen.