Wehrhaft gegen Wehrpflicht - Teil 4

Wehrhaft gegen Wehrpflicht - Teil 4
allgemein

Wie kannst du dich erfolgreich gegen den Militärzwang wehren? Dieser Leitfaden gibt einen Überblick über die Gesetzeslage, die verletzten Grundrechte, strategisches Vorgehen und ultimativ die Verweigerung des Kriegsdienstes.

In den vorangehenden Teilen wurde dargelegt, dass die Wehrpflicht bereits in ihren Grundzügen gegen europäisches und deutsches Verfassungsrecht verstößt. Die Verweigerung des unmenschlichen Dienstzwangs durch Ignorieren ist eine praktische Variante, wie der freie Bürger mit dem Thema umgehen kann. Gleichwohl ist das passive Vorgehen für viele, die rechtliche Gewissheit haben wollen, und diejenigen, die den Dienst an der Waffe bereits geleistet haben, keine realistische Alternative.

Die „Wehrdienstverweigerung“ ist für jeden Mann bis 60 Jahren wieder zu einem Muss geworden. Die Berufung auf Gewissensgründe ist nach der Rechtsprechung jederzeit möglich, selbst dann, wenn der Dienst bei der Bundeswehr schon geleistet wurde oder wird – gleich ob freiwillig oder gezwungen.

Pervertierung der Grundrechte

Für die „Verweigerung“ soll man nach der herrschenden Vorstellung jedoch eine Begründung abgeben. Kaum deutlicher wird, welch perversem System wir heutzutage noch ausgesetzt sind. In jedem Land der Welt, zu jeder Zeit und unter jeder Religion oder Weltanschauung ist und war es im Grundsatz moralisch nicht mit dem Menschsein vereinbar, andere Menschen zu töten. Für die Tötung anderer Menschen braucht man stets eine Rechtfertigung, die nur sehr selten in extremen Situationen anerkannt wird. So kennt zum Beispiel das Strafrecht die Notwehr, bei der auch tödliche Mittel zum Einsatz kommen können, wenn eine Gefahr für das eigene Leib oder Leben durch den Angriff eines anderen nicht anders abzuwenden ist.

Deutlich wird aus diesem moralischen Grundsatz, dass sich derjenige rechtfertigen muss, der andere Leben durch seine Handlungen gefährdet. Der Soldat muss die Bereitschaft, andere zu töten, mit seinem Gewissen vereinbaren können. Dafür sollte er Gründe angeben können, und nicht derjenige, der dem natürlichen Gewissen des Menschen folgt!

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings – wie so oft – das Grundrecht der Gewissensfreiheit pervertiert und die Formel aufgestellt, dass eine Wehrdienstverweigerung begründet werden solle. Dieser Weltanschauung liegt demnach die moralische Fehlvorstellung zugrunde, dass man eine Begründung brauche, andere nicht töten zu wollen. Diese Rechtsprechung ist im höchsten Maße krank und offenbart die psychopathische Geisteshaltung im Staatswesen.

Erklärtermaßen berufen sich die Gerichte auf angebliche Wertvorstellungen zur „Reformzeit in Deutschland zu Beginn des 19. Jahrhunderts“ (BVerwG, Beschluss v. 26.6.2006 - B 9.06, Rn. 13) – also pures Reichsbürgertum! Es sollte den Gerichten nicht entgangen sein, dass seinerzeit gerade kein Grundrechtsschutz bestand.

Die Gewissensfreiheit

Die Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG wurde von den Vätern des Grundgesetzes in den Katalog der Grundrechte im Schatten der Gräueltaten des Nationalsozialismus aufgenommen. Mit der Streichung des Gesetzesvorbehalts, der noch in der Weimarer Verfassung enthalten war, sollte wohl die Glaubens- und Gewissensfreiheit gegenüber dem Staat gestärkt werden. Nach Art. 4 Abs. 1 GG wird die Gewissensfreiheit vorbehaltlos gewährt und ist „unverletzlich“, darf also nicht eingeschränkt werden.

Die Gewissensfreiheit schützt die Entscheidungen des Einzelnen, die sich auf eine zwingende ethisch-moralische Beurteilung seines individuellen Handelns beziehen. Die Gewissensentscheidung wird durch das Bundesverfassungsgericht wie folgt umschrieben:

„... jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von ‚Gut‘ und ‚Böse‘ orientierte Entscheidung […], die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte“ (BVerfGE 12, 45 (55)).

Widersprüchlich erscheint es daher, dass das Grundrecht auf Kriegsdienstbefreiung von Beginn an als ein Spezialfall der Gewissensfreiheit gesondert in Art. 4 Abs. 3 GG mit dem Vorbehalt durch eine Gesetzesregelung aufgenommen wurde:

„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

In der pervertierenden Lesart des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb das Gesetz ein Begründungserfordernis vorsehen. Diese Sichtweise ist aber mit Art. 4 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wonach die Gewissensfreiheit schrankenlos gewährt wird. Auch geht das Grundgesetz in der Präambel von der Prämisse der Friedlichkeit aus, die also den Regelfall des guten Gewissens eines geistig normal ausgebildeten Bürgers darstellen muss.

Die Erwähnung des Gesetzes in Art. 4 Abs. 3 GG kann richtig nur so zu verstehen sein, dass die Ausübung der Gewissensfreiheit den Zwang zum Kriegsdienst für den einzelnen entfallen lässt. Das Gesetz kann nur regeln, in welcher Form die Bekanntgabe der individuellen Gewissensentscheidung erfasst wird (damit der Betroffene nicht zu Unrecht zum Kriegsdienst herangezogen wird). Eine Ablehnung der Gewissensentscheidung – gleich aus welchen Gründen – steht dem Staat nach Art. 4 Abs. 1 GG nicht zu (vgl. dazu auch die Abweichende Meinung des Richters Hirsch in BVerfG, Urteil v. 13.4.1978, BVerfGE 48, 127, 186 ff.).

Es ist daher zu begreifen, dass die Ausübung der Gewissensfreiheit eben gerade nicht von einer Anerkennung durch Staatsbedienstete abhängig ist. Sie kann jederzeit proklamiert werden und ist damit vollends gültig. Sie ist auch umfassend und eine Verpflichtung zu Bereitschaftserklärungen, Musterungen oder Ersatzdiensten ist ab diesem Punkt nicht gerechtfertigt, da sie das Ziel der Heranziehung des Einzelnen zu einem Kriegsdienst nicht mehr erreichen kann.

Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz

Mit dem Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz – KDVG) wird nun die pervertierte Gewissensprüfung umgesetzt. Nach §§ 5, 6 KDVG wird eine „Wahrheitsprüfung“ vorgenommen, die genauer als eine Ernsthaftigkeits- oder Schlüssigkeitsprüfung anzusehen ist. Über innere Vorgänge der Gewissensbildung kann es nämlich kein Wahrheitsurteil geben. Die Unsinnigkeit der gesetzlichen Vorgaben will man damit beschönigen, dass Worte als Zeichen des inneren Gedankens auf Wahrhaftigkeit hin beurteilt werden könnten (Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 109. EL, Januar 2026, Art. 4 Rn. 252).

Mit dem KDVG werden bewusst bürokratische Hürden errichtet, die es dem Bürger erschweren sollen, sich auf sein Gewissen zu berufen. Es ist eine Beschäftigungstherapie für nutzlose Bürokraten, die selbst ohne Gewissen über das Gewissen anderer entscheiden sollen.

Das KDVG widerspricht der Verfassung in mehrfacher Hinsicht. Bereits der nach § 2 Abs. 1 KDVG zu stellende Antrag geht nicht mit Art. 4 Abs. 3 GG konform. Demnach entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben über „die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.“ Dieses Recht steht aber jedem ohne weiteres zu. Vielmehr geht es nach Art. 4 Abs. 3 GG darum, dass niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst gezwungen werden darf. Das hat mit einer Verweigerung nichts zu tun und auch nichts mit einer Anerkennung als Verweigerer. Vielmehr ist man aufgrund seiner Gewissenentscheidung von dem Zwang auszunehmen.

Ein weiterer Verstoß gegen die Rechtsordnung ist die Vorgabe, dass der Antrag beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen sei (§ 2 Abs. 2 KDVG). Diese Vorgabe ist allenfalls für Soldaten rechtmäßig, bei dem das „Karrierecenter“ der Bundeswehr wissen muss, dass der Soldat nicht mehr „dienen“ möchte. In allen anderen Fällen muss und darf die Bundeswehr von einem Antrag auf Ausnahme von Kriegsdienst nichts wissen, da letztlich eine andere Behörde darüber entscheidet. Das übergeordnete europarechtliche Gebot der Datensparsamkeit findet auch hier Anwendung (siehe Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) und c) DSGVO).

Schließlich sind die weiteren Voraussetzungen für die Antragstellung nicht verfassungskonform. Wie dargestellt gilt die Ausübung der Gewissensfreiheit unbedingt, sie ist „unverletzlich“ (Art. 4 Abs. 1 GG). Sie darf nicht von bürokratischen Hürden abhängig gemacht werden. Nach § 2 Abs. 2 KDVG muss der Antrag nicht nur die Berufung auf das „Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung“ im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten (was nicht besteht – es ist ein Grundrecht auf Nichterzwingung!). Vielmehr werden darüber hinaus ein „vollständiger tabellarischer Lebenslauf“ und eine „persönliche ausführliche Darstellung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung“ verlangt.

Diese beiden Voraussetzungen sind unter keinen Umständen mit Art. 4 Abs. 3 GG zu vereinbaren -- nicht einmal unter Berücksichtigung der verfehlten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Erstellung eines – tabellarischen – Lebenslaufs ist nicht erforderlich für eine Gewissensentscheidung. Sie ist auch unsinnig, da der bisherige Lebensweg das Recht auf eine Gewissensausübung nicht ausschließen kann. Jedermann hat zu jeder Zeit nach Art. 4 Abs 1 und 3 GG das Recht, aus Gewissensgründen vom Kriegsdienst ausgenommen zu werden. Für die meisten 18jährigen ist der Lebenslauf auch albern, gibt es doch allenfalls zwei Einträge: Grundschule und weiterführende Schule. Die zweite Voraussetzung der „ausführlichen Darstellung“ ist ebenfalls grundrechtswidrig. Das Gewissen ist einfach zu veranschauen. Das Recht auf Gewissensausübung darf nicht durch das Erfordernis einer Ausführlichkeit ausgehebelt werden (siehe Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG).

Da es sich nicht um Sollvorgaben handelt, sondern um zwingende Elemente des Antrags, der andernfalls nach § 7 KDVG abgelehnt wird, ist das Gesetz und das Verfahren in seiner Gesamtheit verfassungswidrig. Dieser Befund wird dadurch bestärkt, dass es als Voraussetzung angesehen wird, an einer Musterung teilzunehmen, sobald diese wieder eingeführt wird. Da die Musterung bereits Teil des Kriegsdienstes ist, den man ablehnt, wird das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 3 GG durch diese Vorgabe entwertet. Es wird eine Bedingung für ein Grundrecht geschaffen, das nach der Verfassung bedingungslos garantiert wird.

Der erweiterte Antrag

Das KDVG versucht, die Rechte der Bürger zu beschneiden und das Verfahren auf einen für den Staat bequemen und für die Bürger hinderlichen Hürdenlauf zuzuschneiden. Die meisten „Ratgeber“ im Internet befassen sich leider nur damit, wie man es als Untertan der staatlichen Obrigkeit möglichst genehm macht, einem doch ganz großzügig das Recht auf Ausnahme vom Zwangsdienst anzuerkennen – welches das Grundgesetz bereits unbedingt garantiert!

Richtigerweise ist man aber kein Bittsteller und will etwas ganz anderes: nämlich die Befreiung von jeglichen mit dem Kriegsdienst zusammenhängenden Verpflichtungen, einschließlich Bereitschaftserklärung, Musterung und Zivildienst. Denn alle diese Elemente sind Teil einer herrschaftlichen Zwangsverpflichtung, die weder mit dem Grundgesetz noch mit den europäischen Grundrechten vereinbar ist (siehe Teil 3).

Entsprechend kann beantragt werden, festzustellen, dass man von jeglichen bestehenden und künftigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kriegsdienst entbunden ist. Die „Anerkennung“ als „Kriegsdienstverweigerer“ ist darin inbegriffen und muss zumindest insoweit vom zuständigen Bundesbeamt gewährt werden.

Als notwendige Begründung beruft man sich auf sein Gewissen, weil dies in Art. 4 Abs. 3 GG so formuliert ist, z.B. „Der Kriegsdienst mit der Waffe steht meinem Gewissen entgegen (Art. 4 Abs. 3 GG)“.

Wie man die Gewissenentscheidung begründen will, ist einem selbst überlassen, da es ja eine höchstpersönliche Entscheidung ist. Hierbei bietet es sich an, handschriftlich durchaus mehrere Seiten Text abzufassen. Es muss nicht besonders leserlich sein oder sonst irgendwelchen Konventionen entsprechen. Die vorstehenden Ausführungen in den vier Teilen sollten genügend Anregung bieten. Auch die Rechtsprechung zu diesem Komplex sollte ausgewertet werden, um schädliche Formulierungen zu vermeiden. Insbesondere Zeitsoldaten müssen anhand von tatsächlichen Ereignissen einen inneren Wandel nachweisen. Genaueres kann nur individuell abgestimmt werden.

Als weitere Begründung sollten Ausführungen zur Europa- und Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtgesetzes folgen. Diese Punkte könnten in einem Gerichtsverfahren relevant werden, zeigen aber den Bürokraten auch gleich, wohin die Reise geht. Das Kernproblem ist, dass man das Gesetz nicht direkt angreifen kann, sondern nur in einem laufenden Verwaltungsverfahren. Wenn man auf die Bundeswehr wartet, ist es aber bereits zu spät.

Bei dem Verfahren ist allgemein zu beachten, dass verwaltungsrechtlich kein Zwang ausgeübt werden kann, solange nicht über den Antrag entschieden wurde. Auch wenn das Gesetz diesen weiten Antrag nicht vorsieht, kann sich aus dem Grundgesetz eine immanente Pflicht ergeben, dem Antrag stattzugeben.

Der erweiterte Antrag kann bei dem o.g. Bundesamt gestellt werden. Weil für einen solchen Antrag anders als für den KDVG-Antrag kein Verfahren vorgesehen ist, muss die Verwaltung die zuständige Behörde ermitteln und den Antrag an sie weiterleiten. Da der Antrag nicht fristgebunden ist, ist ein längerer Verfahrenslauf im Augenblick unschädlich (siehe § 3 Abs. 2 KDVG).

Auch über den Zeitpunkt der Befreiung sollte man sich nicht irre machen lassen. Das Gesetz will es erst 17,5-jährigen einräumen, einen Antrag zu stellen (§ 2 Abs. 4 KDVG). Damit will der Gesetzgeber Jüngeren das Recht abschneiden, keinen Grundwehrdienst leisten zu müssen, wenn der Antrag noch nicht entschieden wurde. Hierbei kann § 3 Abs. 2 Satz 2 KDVG zur Falle werden, wenn schon ein Einberufungsbescheid zugegangen sein sollte, bevor man eine Chance hatte, den Antrag zu stellen.

Da das Grundrecht auf Gewissensausübung nicht altersgebunden ist, muss auch über Anträge von Jüngeren (oder gar Frauen) entschieden werden. Auch sie haben ein berechtigtes Interesse an der Ausnahme vom Kriegsdienst (im Kriegsfall wird nicht mehr gefragt). Dies bietet sich gerade dann an, wenn man jegliche Pflichten (z.B. auch die Musterung) verhindern will. Hierzu ist ein gewisser Vorlauf notwendig. Da mit 14 Jahren das Alleinentscheidungsrecht zur Religionsfreiheit besteht, ist davon auszugehen, dass sich das Alter auch für die Ausübung der Gewissensfreiheit nach Art. 14 Abs. 3 GG als sinnvolle Grenze heranziehen lässt.

Um die aufgeworfenen Rechtsfragen zu klären, wird mit Sicherheit ein langwieriges Gerichtsverfahren notwendig. Es empfiehlt sich, bereits das Antragsverfahren von einem Rechtskundigen begleiten zu lassen, insbesondere wenn der Kriegsdienstzwang wieder auflebt. In der Regel haben Jugendliche kein eigenes Einkommen oder nennenswertes Vermögen, sodass für gerichtliche Verfahren unter Umständen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann.

Eine letzte Anmerkung: wer bereits heute einen Antrag stellt, obwohl weder Wehr- noch Zivildienstpflicht besteht, macht schon alleine dadurch deutlich, dass er den Kriegsdienst aus Gewissensgründen (und nicht aus wirtschaftlichen Motiven oder Bequemlichkeitsgründen) ablehnt.

Quellen

BVerfG, Urteil v. 13.4.1978 - 2 BvF 1,2,4,5/77, BVerfGE 48, 127 – Wehrpflichtnovelle

Weiterführende Links

Rechtlicher Hinweis

Die vorstehenden Ausführungen stellen meine persönliche Rechtsauffassung dar. Eine Garantie für die Richtigkeit kann ich nicht übernehmen, zumal die Wiederaufnahme der Wehrpflicht juristisches Neuland ist und Gerichtsentscheidungen dazu naturgemäß noch nicht existieren. Eine Rechtsberatung im Einzelfall können diese Darstellungen nicht ersetzen. Diese sollte gesondert eingeholt werden.

Falls allgemeine Fragen, Korrekturhinweise oder Wünsche nach zusätzlichen Gesichtspunkten bestehen, kann man mich gerne unter kontakt (at) marktundrecht.de ansprechen.

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