Welche Regelungen zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen für die Allgemeinheit in Sachsen? Wer muss mit Bußgeldern rechnen? Welche Pflichten haben Gewerbetreibende?
Regelungen zur Maskenpflicht
im Freistaat Sachsen (Stand: 1.9.2020)
Bitte beachten: Es gelten ab 1.12. neue Verordnungen, die Regelungen zur Maskenpflicht verschärft und ausgeweitet haben.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
Für die Maskenpflicht gelten grundsätzliche Ausnahmen. Keine Mund-Nasen-Bedeckung müssen tragen:
- Kinder unter 6 Jahren
- Geistig oder körperlich Behinderte
- Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die keine Maske tragen können
- Zeitweise im Kontakt mit Hörgeschädigten Stehende
Die sächsische Regierung hat mit diesen Ausnahmen eine grundsätzliche Abwägung getroffen, bei welchen Personengruppen keine Maskenpflicht erforderlich ist. Eine 100%ige Nutzung von Mund-Nasen-Bedeckungen durch alle Menschen ist nicht nötig, um das Infektionsgeschehen einzudämmen.
Diese Ausnahmen sind von jedermann umfassend zu respektieren. In Zweifelsfällen ist dies durch die Betroffenen glaubhaft zu machen. Nach der Verordnung “genügt” für die Glaubhaftmachung die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises bzw. eines ärztlichen Attests. Andere Formen der Glaubhaftmachung sind auch möglich. Umgekehrt müssen bei Vorlage des Dokuments keine weiteren Erläuterungen gemacht werden.
Daneben kann der Verzicht auf die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen als allgemeiner Rechtsgedanken gerechtfertigt sein, z.B. wenn der Träger akute Atembeschwerden hat (vgl. § 16 OWiG – rechtfertigender Notstand). Keiner kann gewzungen werden, sich selbst zu schädigen. Auf die Abstandshaltung ist in diesen Situationen besonders zu achten.
Was ist eine Mund-Nasen-Bedeckung?
In Sachsen ist nicht definiert, was eine Mund-Nasen-Bedeckung ist. Es ist auch nicht definiert, wann das “Tragen” erfüllt ist. Es wird nur gesagt, dass damit das Risiko von Infektionen für sich und andere reduziert werden soll. Da es keine Mund-Nasen-Bedeckung gibt, die das Infektionsrisiko nachgewiesen für sich und für andere verringert, kann die Verordnung nicht erwartungsgemäß erfüllt werden.
Beim Einkaufen
Wer muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?
Jedermann beim Aufenthalt in Geschäften und Läden. Die obigen Ausnahmen gelten. Die Pflicht gilt somit für Kunden, Besucher, Inhaber und das Personal. Für das Personal bestehen Ausnahmen bei anderen Schutzmaßnahmen, z.B. wenn Trennscheiben aus Kunststoff an der Kasse angebracht sind, oder wenn gerade kein Kundenkontakt besteht.
Wo muss eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden?
In Geschäften und Läden. Die Begriffe sind nicht definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist vom stationären Einzelhandel auszugehen. Ob damit z.B. Apotheken, Tankstellen oder der Großhandel umfasst sind, ist unklar. Jedenfalls gilt die Maskenpflicht im Prinzip nicht für Kunden bei Ärzten, Gastronomie, Dienstleistern, Handwerkern etc.
Aus besonderen Allgemeinverfügungen kann für bestimmte Berufsgruppen oder Einrichtungen eine Maskenpflicht für die Inhaber bestehen. Es ist zudem möglich, dass unter den Voraussetzungen der Regelung für Läden auch andere Dienstleister freiwillig im Rahmen ihres Hygienekonzepts auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung bestehen und dies durch Aushang an der Eingangstür kenntlich machen. Dabei haben sie die allgemeinen Ausnahmeregeln zu respektieren.
Was passiert, wenn jemand keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt?
Wenn Kunden oder Besucher eines Ladens unberechtigt keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und nicht nach den allgemeinen Regelungen befreit sind, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. In Sachsen jedoch nur, wenn sie vorsätzlich handeln. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden, dass in Regelfällen 60 EUR beträgt. Hinzu kommen Kosten (mind. 25 EUR) und gegebenfalls Auslagen der Behörde.
Für das Personal gelten die gleichen Regelungen.
Die Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist Aufgabe der Polizei- und Ordnungsbehörden, nicht der Ladeninhaber oder des Personals. Für die Gewerbebetreibern sieht die Corona-Schutz-Verordnung keine Pflicht vor, das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung der Kunden durchzusetzen.
Eine Bußgeld kann gegenüber Kindern unter 14 Jahren nicht verhängt werden, da sie nicht verantwortlich handeln können (§ 12 OWiG). Die Eltern “haften” nicht für Ordnungswidrigkeiten ihrer Kinder, außer ihnen kann die Tat im Rahmen der Aufsichtspflicht zugerechnet werden. Jugendliche bis 17 Jahre sind bedingt nach ihrer Einsichtsfähigkeit verantwortlich.
Dürfen Ladeninhaber Kunden ein Hausverbot erteilen, wenn sie keine Maske tragen?
Das Hausrecht von Ladeninhabern ist grundsätzlich eingeschränkt, da sie ihren Laden für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet haben. Da sie eine wichtige Versorgungseinrichtung darstellen, müssen sie die Grundrechte der Kunden besonders beachten. Dies ist ständige Rechtsprechung der Bundesgerichte, siehe Bundesverfassungsgericht v. 11. April 2018, Rn. 41. Daher darf keiner willkürlich aus dem Geschäft geworfen werden.
Bestehen die Ausnahmen, darf die betroffene Person nicht aus dem Ladengeschäft verwiesen werden. Dies stellt die Corona-Schutz-Verordnung in Sachsen ausdrücklich klar.
Insbesondere bei Behinderten können sich Gewerbetreibende wegen Diskriminierungen haftbar machen. Dies kann zu Schmerzensgeldansprüchen der Betroffenen führen. Im Zweifel ist es daher ratsam, die Leute zunächst freundlich auf das Fehlen der Maske anzusprechen, wenn die Geschäftsinhaber dies als problematisch einordnen.
In Verkehrsmitteln
Wer muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?
Der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel oder regelmäßiger Behinderten-/Pflegefahrdienste. Nach der Verordnung gilt die Maskenpflicht “bei der Benutzung”. Es ist daher unklar, ob sie auch für das Personal gilt, da diese das Beförderungsangebot nicht nutzt, sondern Teil des Angebots sind.
Wo muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
In öffentlichen Verkehrsmitteln und Reisebussen. Da die Verordnung keine Definition enthält, muss auf andere Bestimmungen zurückgegriffen werden. Der Begriff “öffentliche Verkehrsmittel” ist in § 20 StVO erläutert. Dazu gehören Omnibusse des Linienverkehrs und Straßenbahnen. Schulbusse gehören also nicht dazu (Umkehrschluss aus der Überschrift). Nach § 8 Personenbeförderungsgesetz sind Taxen ebenfalls Teil des öffentlichen Personennahverkehrs.
Weitere öffentliche Verkehrsmittel können Eisenbahnen, Luftfahrzeuge des Fluglinienverkehrs sowie Fähren sein. So definiert etwa § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes: “Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen).” Nach § 3 sind sie öffentlich, wenn sie “als Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen)”.
Bahnhöfe, Haltestellen, Flughäfen etc. unterliegen in Sachsen nicht der Maskenpflicht.
In Reisebussen gilt die Maskenpflicht nur, “sofern nicht der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann”. Die Regelung zu Behindertenfahrdiensten erscheint widersprüchlich, weil Behinderte grundsätzlich von der Maskenpflicht befreit sind. Die Maskenpflicht muss daher wohl so auszulegen sein, dass sie für das Personal gilt, soweit keine anderen Schutzvorkehrungen getroffen sind.
Was passiert, wenn einer keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt?
Es gelten die gleichen Regelungen, wie beim Einkaufen (siehe oben). Nur im Falle von regelmäßigen Behinderten- oder Pflegefahrdiensten gibt es keine Ordnungswidrigkeit.
Darf Kunden die weitere Nutzung von Bus und Bahn untersagt werden?
Im Prinzip gilt das gleiche wie beim Einkaufen (siehe oben). Erschwerend kommt hinzu, dass die Rechte und Pflichten des Kunden sich aus den Beförderungsbedingungen ergeben. Für Eisenbahnen gilt zusätzlich § 10 AEG (Beförderungspflicht).
In Sachsen wird man eventuell argumentieren können, dass eine Weiterbeförderung ohne Maske gewährt werden muss, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Dies ergibt sich aus der Ausnahme für Reisebusse, die als Rechtsgedanke allgemein übertragbar sein könnte.
Ein Platzverweis kann von Polizei- und Ordnungsbehörden bei einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgesprochen werden. Daran mangelt es in der Regel, weil in dem Moment symptomlosen Personen kein Virus nachgewiesen werden kann. Die abstrakte Gefahr, dass vielleicht jemand infektiös ist, wird durch Masken zumindest nicht so wesentlich gemildert, dass das Weglassen der Maske eine Erhöhung in dem Maße darstellte dürfte, das einen Verweis aus dem Verkehrsmittel rechtfertigt. Faktisch werden Platzverweise jedoch erst nachträglich rechtlich überprüfbar sein.
In Restaurants, Gaststätten und Hotels (Gastronomie)
In Sachsen besteht für Kunden keine Maskenpflicht. Für das Personal kann sich eine Pflicht aus dem Hygienekonzept des Inhabers als arbeitsrechtliche Verpflichtung ergeben, soweit sie für den sicheren Betrieb erforderlich ist. Zumindest für die Dauer des unmittelbaren Kundenkontakts wird dies in der Regel zutreffen (vgl. Ziff. 15 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS).
Rechtliche Hinweise
Wir haben uns bemüht, die Vielzahl der verschiedenartigen Regelungen übersichtlich darzustellen. Die Übersicht soll eine erste Orientierung bieten, kann aber eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Für verschiedene Lebensbereiche gelten unterschiedliche Regelungen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Norm sich nach Veröffentlichung verändert oder hier übersehen bzw. falsch interpretiert wurde.
Informieren Sie sich daher bitte anhand der amtlichen Bekanntmachungen der Länder, welche Pflichten Sie haben und welche Sanktionen für Verstöße gelten.
Halten Sie sich an die gesetzlichen Vorgaben!
Corona-Schutz-Verordnung im Volltext
Bußgeldkatalog: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-7466