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OVG Sachsen stellt klar: Masken dürfen jederzeit abgenommen werden.

Im Hinblick auf Bußgeldandrohungen für fehlende Mund-Nasen-Bedeckungen dürfte es für Viele eine Überraschung darstellen: Wenn jemand mal kräftig durchatmen möchte, darf er die Mund-Nasen-Bedeckung jederzeit abnehmen.

In einem am 11. Dezember 2020 ergangenen Beschluss zu einer Anhörungsrüge stellt dies das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bezug auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung klar. In dem Beschluss bezieht es sich auf seine frühere Entscheidung in demselben Verfahren zur Maskenpflicht.

“Mit dem Vortrag des Antragsgegners, nach dem es verfassungsmäßig geboten sein soll, die Mund-Nasenbedeckungen kurzzeitig zum Luftholen abnehmen zu dürfen, hat sich der Senat ebenfalls auseinandergesetzt (vgl. Beschlussabdruck Rn. 22 und 52).”

Dabei bezieht sich das OVG auf foglende Textpassage im Beschluss vom 17.11.2020 (3 B 351/20):

“Soweit der Antragsteller schließlich das Fehlen von Ausnahmeregelungen im Falle von Unzumutbarkeit des Maskentragens bemängle, sei er etwa auf § 3 Abs. 2 der Verordnung hinzuweisen. Soweit er verlange, die Maske auch dann einmal kurzzeitig abnehmen zu können, wenn er etwa nach dem Verlassen eines „maskenpflichtig“ Gebäudes „einmal frische Luft schnappen“ möchte, könne dem im Wege verfassungskonformer Handhabung im Hinblick auf seine Menschenwürde und die grundrechtlich geschützte körperliche Unversehrtheit genügt werden, indem derartige kurzzeitige Vorgänge im Sinne einer Sozialadäquanz aus dem Geltungsbereich der Maskenpflicht ausgenommen seien.” (Vortrag des Antragsgegners (Freistaat Sachsen), Rn. 22)

“Auch das vom Antragsteller beklagte Fehlen einer Ausnahmeregelung vermag keine Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Normen zu begründen. Insoweit ist der Antragsteller zunächst auf die in § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO enthaltenen Ausnahmebestimmungen zu verweisen.” (Rn. 52)

Mit anderen Worten erlaubt es nach Ansicht des Sächsischen OVG die Ausnahmeregel, “aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen zu können”, die Maske zumindest an der frischen Luft, z.B. in der Fußgängerzone oder während Versammlungen, auch mal abzunehmen um durchzuatmen. Ein Attest für diese Befreiung braucht man dafür naturgemäß nicht. Wie lange man die Maske abnehmen darf, ist nicht bestimmt und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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