Die Corona-Pandemie hat vor allem eines gezeigt: die Verwaltungs- und Verfassungsgerichte sind weder willens noch in der Lage, die Grundrechte der Bürger zu schützen. Die Amtsgerichte hingegen haben noch ein grundlegendes Verständnis von verfassungsrechtlichen Anforderungen an Gesetze und Notstandsverordnungen.
So kommt es nun zu einem Schlagabtausch zwischen den Verwaltungsgerichten, die sich selbst als verlängerte Werkbank der Regierung betrachten, und den unabhängigen Amtsgerichten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof maßt sich an, eine Entscheidung des Amtsgerichts Weimar zu kritisieren. Es stehe diesem im Rahmen von Verordnungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes nicht zu, eigene Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben. Das Amtsgericht Weilheim kontert nun in einem Beschluss, dass es sogar die Pflicht der Richterschaft sei, Beweise zu erheben (S. 15 d. Umdrucks). Ein klarer Seitenhieb gegen die Verwaltungsrichter, die zu bequem oder zu ungebildet sind, glasklare Evidenzen selbst zu ermitteln.
Von diesem Verständnis der Aufgaben von Gerichten ausgehend ergeben sich dann jüngst ganz andere Entscheidungen, als diejenigen, die in den Leitmedien kolportiert werden. Die Familienrichter der Amtsgerichte Weimar und Weilheim haben sich erstmals mit Nachweisen zur Wirkung von Masken auseinandergesetzt (AG Weimar, Beschluss vom 8. April 2021, 9 F 148/21, und AG Weilheim, Beschluss vom 13. April 2021, 2 F 192/21).
Die ersten Gerichte, die sich mit tatsächlichen wissenschaftlichen Belegen für die Wirkung von Masken beschäftigen, gelangen zu einem vernichtenden Urteil. So schreibt das AG Weilheim (S. 15):
Die Sachverständige Frau Prof. Kappstein, an deren Eignung und Qualifikation das Gericht keinen Zweifel hat, kommt als Fazit ihres 69 Seiten umfassenden Gutachtens zu folgendem Schluss: Es gibt keine Belege dafür, dass Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 überhaupt oder sogar nennenswert senken können. Diese Aussage trifft auf Menschen aller Altersgruppen zu, also auch auf Kinder und Jugendliche sowie auf asymptomatische, präsymptomatische und symptomatische Personen. Im Gegenteil besteht eher die Möglichkeit, dass durch die beim Tragen von Masken noch häufigeren Hand-Gesichtskontakte das Risiko erhöht wird, selbst mit dem Erreger in Kontakt zu kommen oder Mit-Menschen damit in Kontakt zu bringen. Für die normale Bevölkerung besteht weder im öffentlichen noch im privaten Bereich ein Infektionsrisiko, das durch das Tragen von Gesichtsmasken (oder anderen Maßnahmen) gesenkt werden könnte.
Dass damit das Kindeswohl an Schulen im Vordergrund steht, ist klar. Aber auch die Maskenpflicht im Allgemeinen kann aufgrund dieser Evidenz keinen Bestand haben. Nimmt man hinzu, dass auch die WHO nicht von der Sinnhaftigkeit eines Maskenzwangs im öffentlichen Bereich ausgeht, dann muss man sich schon fragen, wie unsere Verwaltungsrichter die Verordnungen der Länder durchgehen lassen können. Wissenschaftliche Evidenzen haben sie jedenfalls ebensowenig vorzuweisen wie die Regierungen.