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Ist das Weimar-Urteil zu Kontaktbeschränkungen wirklich sensationell?

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Das Urteil des Amtsgerichts Weimar zu Kontaktbeschränkungen hat Wellen geschlagen. Es ist das erste Urteil, das mit sehr deutlichen Worten feststellt, dass die Maßnahmen in der Pandemie rechtswidrig sind. Entsprechend verteilt es sich wie ein Lauffeuer in den Sozialen Medien.

Doch ist das Urteil wirklich so sensationell?

Im Folgenden spreche ich über die Aussagen des Gerichts, worum es in dem Urteil geht und was es für die Maßnahmen der Regierungen bedeutet.

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Worum ging es in dem Urteil?

Im April 2020 feierten acht Leute gemeinsam in einem Hinterhof in Weimar Geburtstag. Der Feiernde erhielt daraufhin einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Kontaktverbot in der Thüringer Pandemieverordnung. Er ging gegen diesen Bescheid vor. Mit Erfolg! Das Amtsgericht Weimar sprach ihn am 11. Januar dieses Jahres frei.

Das Urteil zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen die Bußgelder im Zusammenhang mit den Pandemie-Maßnahmen vorzugehen. Denn es ist nicht alles rechtens, was sich die Landesregierungen ausdenken. Und wenn man dem Amtsgericht Weimar folgen will, dann bleibt im Prinzip nicht mehr viel von den Pandemie-Verordnungen übrig.

Das Urteil stellt klar, dass die Verordnungen jeglicher sachlichen Grundlage entbehren. Nach Ansicht des Gerichts werden den Bürgern rechtsstaatlich nicht vertretbare Maßnahmen auferlegt.

Es ist das erste Urteil zu den Pandemie-Maßnahmen, das fundamentale rechtsstaatliche Grundsätze betrachtet und sich umfassend mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen auseinandersetzt.

Alle Oberverwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshöfe und Verfassungsgerichte haben sich bisher geweigert, die offenkundig widersprüchlichen Sachfragen aufzuklären und die Grundrechte der Bürger effektiv zu schützen.

Dies hängt zum Teil mit den unterschiedlichen Verfahrensordnungen zusammen. Die Verwaltungsgerichte empfinden sich eher als verlängerte Werkbank der Verwaltung. Sie bereinigen in den Gerichtsverfahren etwaige Fehler der zugrundeliegenden Anordnungen. Bei den Pandemie-Verordnungen übernehmen sie zum Teil die Funktion der Regierung und suchen sich selbst mehr oder weniger taugliche Belege für die Geeignetheit der Maßnahmen aus dem Netz.

Hinzu kommt, dass die Verwaltungsgerichte bisher nur in Eilverfahren entscheiden konnten. Diese Eilverfahren dauern in der Regel bereits länger als die Verordnungen gültig sind. Effektiver Rechtsschutz sieht anders aus.

In diesen Eilverfahren wird die Rechtslage nur summarisch geprüft, das heißt überschlägig. Es findet keine Beweiserhebung statt. Die Gerichte lassen es in der Regel offen, ob die Verordnungen offensichtlich rechtswidrig oder offensichtlich rechtmäßig sind. Stattdessen nehmen sie eine Interessenabwägung vor. In diesem Fall stünden die Belange des Geburtstagsfeierns einer Person auf der einen Seite. Auf der anderen Seite die Gesundheit von Millionen von Menschen. Damit ist von vornherein klar, wie das Urteil ausgeht.

Deswegen ist es momentan leider die einzig effektive Möglichkeit, sich gerichtlich gegen das Unrecht in den Verordnungen zu wehren, indem man es auf eine Ordnungswidrigkeit ankommen lässt.

In einem Bußgeldverfahren findet eine Hauptverhandlung statt, in der alle Umstände und die vollständige Sachlage aufgeklärt werden müssen. Wie man an diesem Urteil sehen kann, dauert solch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Monate, hier ein gutes Dreivierteljahr.

Die Amtsrichter sind in der Regel nicht so großzügig wie die Verwaltungsrichter. Im Bußgeldverfahren werden wesentlich strengere Maßstäbe angelegt. Wie im Strafverfahren gilt auch hier: keine Strafe ohne Gesetz.

Das bedeutet, dass auch die Rechtsverordnungen mit dem Gesetz übereinstimmen müssen. Und genau an diesem Punkt fehlte es nach Ansicht des Amtsgerichts Weimar bei der Thüringer Pandemie-Verordnung.

Das Gericht stützt sich dabei im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

Zunächst macht das Gericht Zweifel an dem zugrundeliegenden Gesetz deutlich. Die Verordnungen fußten damals noch auf § 28 Infektionsschutzgesetz. Mittlerweile hat der Bundestag mit § 28a eine Spezialnorm für die SARS-CoV-2-Pandemie erlassen. Das Amtsgericht Weimar betont, dass es für die starken Eingriffe in das Leben der Bürger in diesem Gesetz keine verfassungsgemäße Grundlage erblickt. Der Gesetzgeber habe diese Eingriffe nicht in den wesentlichen Zügen selbst vorgegeben, was aufgrund der sogenannten Wesentlichkeitstheorie aber hätte geschehen müssen.

Dann holt das Gericht den Hammer raus: Es stellt fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung, also am 18. April 2020, keine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorlag; und zwar weder in Deutschland noch in Thüringen. Diese Tatsache macht es an den offiziell veröffentlichten Zahlen fest. Es bezieht sich auf die Fallzahlen des Robert-Koch-Instituts, die Belegungsquoten des Intensivbettenregisters und die Sterbestatistiken. Das Gericht stellt fest: „Die Schreckensszenarien, die im Frühjahr die Entscheidung über den Lockdown maßgeblich beeinflussten, beruhten auf falschen Annahmen zur Letalität des Virus.“

Dies ist eine neue Qualität der Rechtsprechung in Sachen Pandemie. Denn bislang haben die Gerichte einfach die Vorgaben aus Berlin abgenickt und nicht selbst überprüft, ob wirklich ein Infektionsgeschehen vorliegt, das solche gravierenden Eingriffe in die Grundrechte rechtfertigt.

Im Folgenden wird das Gericht noch deutlicher: es stellt fest, dass das Kontaktverbot die Menschenwürde verletzt. Die Menschenwürde aus Artikel 1 GG ist das Fundamentalgrundrecht. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist niemals statthaft. Juristisch ist dies ein sehr schwerer Vorwurf.

Das Gericht führt aus: „Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen und unter welchen Umständen er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu den unterschiedlichsten Zwecken ist zugleich die elementare Basis der Gesellschaft. … Die Frage wie viele Menschen ein Bürger zu sich nach Hause einlädt oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin sich im öffentlichen Raum trifft, um spazieren zu gehen, Sport zu treiben, einzukaufen oder auf einer Parkbank zu sitzen, hat den Staat grundsätzlich nicht zu interessieren.“

Eigentlich hätte das Amtsgericht Weimar an dieser Stelle aufhören können. Aber es geht noch auf die Verhältnismäßigkeit des Kontaktverbots ein. Es gehört zu den fundamentalen Rechtsgedanken des Verwaltungsrechts, dass jegliche Maßnahmen der Verwaltung geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen.

Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung ist eigentlich von den Regierungen vorzunehmen. Wer die Begründungen der neuesten Verordnungen liest, wird jedoch feststellen, dass die Regierungen keinen einzigen Gedanken daran verschwendet haben, ob die angeordneten Maßnahmen auch verhältnismäßig sind.

Das Gericht kommt nun zu dem Schluss, dass das Kontaktverbot und die sonstigen Lockdown-Maßnahmen schon nicht erforderlich waren, um die Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung war bereits zu erkennen, dass die Krankenzahlen rückläufig waren.

Die Maßnahmen waren erst recht nicht verhältnismäßig — so das Amtsgericht Weimar. Denn bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Kollateralschäden und Folgekosten zu beachten.

Auf der einen Seite habe der Lockdown keinen erkennbaren positiven Effekt gehabt. Auf der anderen Seite stehen Nebenwirkungen wie wirtschaftliche Schäden, Konkurse und Existenzvernichtungen; eine Zunahme von Gewalt gegen Kinder und Frauen; eine Zunahme von Selbsttötungen; gesundheitliche Schäden aufgrund verschobener Operationen; ideelle Schäden wegen schlechter Schulbildung sowie Folgekosten für die Rettungsschirme; und schließlich Hungersnöte in der Dritten Welt, dem sogenannten „Globalen Süden“, also vor allem in Afrika.

In seinem Urteil übt das Amtsgericht Weimar sehr deutliche Kritik an der Pandemie-Politik des Bundes und der Länder.

Mit dem allgemeinen Kontaktverbot verletze der demokratische Rechtsstaat ein “Tabu”. Der Staat behandelt jeden Bürger als potenzielle Gefahrenquelle und damit als Objekt. Das Strategiepapier des Bundesinnenministers vom März 2020 nennt das Gericht „Science Fiction“. Die Regierung trage die volle Verantwortung für die Verordnungen und könne diese nicht an das Robert-Koch-Institut delegieren. Es besteht nach Ansicht des Gerichts kein Zweifel daran, dass die Zahl der Todesfälle aufgrund des Lockdowns die Zahl der verhinderten Todesfälle um ein Vielfaches übersteigt. Es attestiert der Politik eine katastrophale politische Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für alle Lebensbereiche der Menschen und für die Gesellschaft.

Diese Worte sprechen das aus, was seit Monaten viele Bürger spüren. Die Regierungen betrachten unsere Grundrechte als Optionen. Teilweise wird das Wort „Privileg“ gebraucht, als ob man sich als Mensch seine Menschenwürde erst erarbeiten müsste. Die Ministerien kehren das bisherige Gefüge des Rechtsstaats auf den Kopf. Sie rechtfertigen die schwersten Eingriffe in die Freiheitsrechte seit 1949 nicht. Sondern verweisen auf mögliche Gefahren, die unter Umständen vielleicht eintreten könnten. 

Dennoch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat Beschwerde eingelegt. Dazu muss man wissen, dass es im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Berufung gibt, sondern nur eine sehr eingeschränkte Rechtsbeschwerde, die in etwa mit einer Revision vergleichbar ist. Das Beschwerdegericht, also das Oberlandesgericht, kann das Urteil nur im Hinblick auf die Verletzung geltenden Rechts hin überprüfen. Die Feststellungen zu den Sachfragen und die Wertungen des Gerichts können mit der Beschwerde nicht angegriffen werden. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Korrektur von Einzelfallentscheidungen gedacht.

Aus den Presseberichten ist zu erkennen, dass die Staatsanwaltschaft sich auf die Rechtsfortbildung bzw. Rechtsangleichung stützen will. Dafür sehe ich allerdings keinen Raum, weil dazu andere Amtsgerichtsurteile in Thüringen bestehen müssten, die zu einer abweichenden Einschätzung der Verhältnismäßigkeit des Kontaktverbots im April 2020 gekommen sind.

Für die längst außer Kraft getretene Verordnung wird eine obergerichtliche Klärung nicht mehr zweckdienlich sein. Die Staatsanwaltschaft müsste argumentieren, dass das Urteil sich noch viel grundsätzlicher auswirkt. Ob sie das wirklich tun will?

Das Urteil ist in der Tat nur für den Einzelfall verbindlich. Mittelbar hat es jedoch weitreichende Wirkungen. Wie gesagt, ist es das erste Urteil, das sich aufgrund einer Hauptverhandlung umfassend mit der Rechtmäßigkeit der Pandemie-Verordnungen auseinandersetzt. Und gleich das erste Urteil kommt zu einem solch vernichtenden Ergebnis.

Das Urteil legt die Messlatte fest, die andere Gerichte von nun an überspringen müssen. Wer von einem Bußgeldverfahren betroffen ist, kann dieses Urteil zu den Akten reichen, die dort festgestellten Tatsachen in die Verhandlung einführen und entsprechende Beweisanträge zu Protokoll geben. 

Die Urteilsgründe lassen sich durchaus auf die Situation bis heute übertragen. Auch im Moment bestehen sehr starke Zweifel daran, ob überhaupt eine Epidemie im Sinne des Gesetzes vorliegt. Wenn man sich die Berichte der WHO und die Zahlen des RKI ansieht, würde ich denken, dass dies nicht der Fall ist.

Die Überlegungen zur Menschenwürde sind auf alle anderen Maßnahmen übertragbar. Nicht nur die Kontaktverbote, sondern erst Recht die Zwangsmaskierung ist mit der Menschenwürde nicht überein zu bringen.

Das Urteil könnte so nicht nur in Thüringen, sondern in jedem Bundesland ergangen sein. In keinem Bundesland wurde auch nur eine einzige Maßnahme sachlich begründet. Von Maskenpflicht, über Kontaktverbote bis hin zu Geschäftsschließungen: die Regierungen können nicht einen einzigen Grund nennen, warum diese Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein sollen.

Schließlich bieten solche Urteile eine starke Grundlage für Entschädigungsansprüche von Gewerbetreibenden und Schmerzensgeldforderungen gegen die Regierung. Solche Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungen werden demnächst mit Sicherheit zu Hauf auf die Landesregierungen zukommen.

In meinen Augen ist das Urteil sehr gewissenhaft und mit viel Mühe verfasst worden. Es ist außergewöhnlich lang und befasst sich sehr vertieft mit den Rechtsgrundsätzen. Ich empfehle jedem, sich dieses Urteil genau durchzulesen.

Wieder einmal hat Weimar ein historisches Zeichen für die Verfassung gesetzt. Diesmal ist es ein mutiges Amtsgericht, das die Fahne für die Freiheitsrechte hochhält. Wir müssen hoffen, dass das Urteil Schule macht. Ja, es ist sensationell.

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