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Maskenpflicht in Sachsen-Anhalt

Welche Regelungen zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen für die Allgemeinheit in Sachsen-Anhalt? Wer muss mit Bußgeldern rechnen? Welche Pflichten haben Gewerbetreibende?

Regelungen zur Maskenpflicht
in Sachsen-Anhalt (Stand: 17.9.2020)

Bitte beachten: Es gelten ab 1.12. neue Verordnungen, die Regelungen zur Maskenpflicht verschärft und ausgeweitet haben.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

Für die Maskenpflicht gelten grundsätzliche Ausnahmen. Keine Mund-Nasen-Bedeckung müssen tragen:

  • Kinder unter 6 Jahren
  • Geistig oder körperlich Behinderte
  • Schwangere
  • Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleit­person und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren

Die Regierung Sachsen-Anhalts hat mit diesen Ausnahmen eine grundsätzliche Abwägung getroffen, bei welchen Personengruppen keine Maskenpflicht erforderlich ist. Eine 100%ige Nutzung von Mund-Nasen-Bedeckungen durch alle Menschen ist nicht nötig, um das Infektionsgeschehen einzudämmen.

Diese Ausnahmen sind von jedermann umfassend zu respektieren. In Zweifelsfällen ist dies durch die Betroffenen glaubhaft zu machen. Nach der Verordnung kann die Glaubhaftmachung durch plausible mündliche Erklärung, der Vorlage eines Schwer­behindertenausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung erfolgen. Andere Formen der Glaubhaftmachung sind auch möglich. Umgekehrt müssen bei Vorlage eines Dokuments keine weiteren Erläuterungen gemacht werden.

Die Begründung zur 7. Corona-Schutz-Verordnung führt als Beispiele unter anderem an: Atemwegserkrankungen, wie symptomatisches Asthma bronchiale, symptomatische COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung); Kehlkopfkrebs; psychiatrische Patienten mit Angststörungen (u.a. Zwänge und Panikstörungen); kardinalen Symptomkomplexen: Fortgeschrittene Herzinsuffizienz oder instabile Angina Pectoris; erschwerte Nasenatmung z. B. durch allergisches Asthma (Frühblüher, Gräser, Pollen); Fehlbildungen des Nase-Rachen-Raums (Polypen, Tumore, Verletzungen); medikamentöse Gründe (z. B. durch Antihypertonika, Antidepressiva).

Daneben kann der Verzicht auf die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen als allgemeiner Rechtsgedanken gerechtfertigt sein, z.B. wenn der Träger akute Atembeschwerden hat (vgl. § 16 OWiG – rechtfertigender Notstand). Keiner kann gewzungen werden, sich selbst zu schädigen. Auf die Abstandshaltung ist in diesen Situationen besonders zu achten.

Was ist eine Mund-Nasen-Bedeckung?

Die Verordnung Sachsen-Anhalts definiert Mund-Nasen-Bedeckug wie folgt: “Als textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) nach dieser Verordnung gilt jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaf­fenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungs­fähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kenn­zeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (ausreichend sind daher auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches).”

Da es keine Mund-Nasen-Bedeckung gibt, die eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln nachgewiesen verringert, kann die Verordnung nicht erwartungsgemäß erfüllt werden.


Beim Einkaufen

Wer muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?

Besucher in geschlossenen Räumen. Die obigen Ausnahmen gelten. Ob die Pflicht auch für Kunden gilt, ist unklar. Die Pflicht gilt nicht für Inhaber und das Personal. Für das Personal kann sich eine Pflicht aus dem Hygienekonzept des Inhabers als arbeitsrechtliche Verpflichtung ergeben, soweit sie für den sicheren Betrieb erforderlich ist. Zumindest für die Dauer des unmittelbaren Kundenkontakts wird dies in der Regel zutreffen (vgl. Ziff. 15 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS).

Wo muss eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden?

In geschlossenen Räumen von Ladengeschäften jeder Art, Messen, Ausstellungen, Spezial-, Weihnachts- und Jahrmärkten sowie in Einkaufszentren. Der Begriff “Ladengeschäft” ist nicht definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist vom stationären Einzelhandel auszugehen. Ob damit z.B. Apotheken, Tankstellen oder der Großhandel umfasst sind, ist unklar. Jedenfalls gilt die Maskenpflicht im Prinzip nicht für Kunden bei Ärzten, Dienstleistern, Handwerkern etc. Ausdrücklich gibt es eine Pflicht für Dienstleistungsbetriebe der Kör­perpflege wie Frisöre, Barbiere, Massage- und Fußpflege­praxen, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Solarien, Sonnen­studios sowie Piercing- und Tattoostudios.

Aus besonderen Allgemeinverfügungen kann für bestimmte Berufsgruppen oder Einrichtungen eine Maskenpflicht für die Inhaber bestehen. Es ist zudem möglich, dass unter den Voraussetzungen der Regelung für Läden auch andere Dienstleister freiwillig im Rahmen ihres Hygienekonzepts auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung bestehen und dies durch Aushang an der Eingangstür kenntlich machen. Dabei haben sie die allgemeinen Ausnahmeregeln zu respektieren.

Was passiert, wenn jemand keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt?

Wenn Besucher oder das Personal eines Ladens unberechtigt keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, begehen sie keine Ordnungswidrigkeit.

Für die Gewerbebetreibern sieht die Corona-Schutz-Verordnung eine Pflicht vor, das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung der Kunden zu überwachen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind Hausverbote auszusprechen. Dabei sind die Ausnahmen (siehe oben) zwingend zu beachten. Ein Verstoß gegen die Überwachungspflicht des Gewerbetreibenden ist nicht bußgeldbewehrt.

Dürfen Ladeninhaber Kunden ein Hausverbot erteilen, wenn sie keine Maske tragen?

Das Hausrecht von Ladeninhabern ist grundsätzlich eingeschränkt, da sie ihren Laden für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet haben. Da sie eine wichtige Versorgungseinrichtung darstellen, müssen sie die Grundrechte der Kunden besonders beachten. Dies ist ständige Rechtsprechung der Bundesgerichte, siehe Bundesverfassungsgericht v. 11. April 2018, Rn. 41. Daher darf keiner willkürlich aus dem Geschäft geworfen werden.

Bestehen die Ausnahmen, darf die betroffene Person nicht aus dem Ladengeschäft verwiesen werden. Das Einfordern einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nur deshalb zulässig, weil und soweit dem Kunden die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung auferlegt wurde. Daher ist das Hausrecht eingeschränkt, soweit der Kunde sich an die Vorgaben der Verordnung hält, also eine Maske trägt oder berechtigterweise keine Maske trägt.

Nach der Begründung zur 7. Corona-Schutz-Verordnung sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung niedrigschwellig anzusetzen, “um die Ausnahmen nicht durch überhöhte Anforderungen bei der Einlasskontrolle faktisch außer Kraft zu setzen.”

Insbesondere bei Behinderten können sich Gewerbetreibende wegen Diskriminierungen haftbar machen. Dies kann zu Schmerzensgeldansprüchen der Betroffenen führen. Im Zweifel ist es daher ratsam, die Leute zunächst freundlich auf das Fehlen der Maske anzusprechen, wenn die Geschäftsinhaber dies als problematisch einordnen. Der Kunde kann nach der Verordnung die Ausnahme durch eine plausible mündliche Erklärung glaubhaft machen. Die Vorlage eines Attests oder Behindertenausweises ist nicht zwingend.


In Verkehrsmitteln

Wer muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?

Der Nutzer des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und öffentlicher Fernverkehrsmittel oder des Schülerverkehrs (Schulbusse). Für das Fahrpersonal gilt die Maskenpflicht ausdrücklich nicht. Das Fahrpersonal unterliegt den allgemeinen und SARS-CoV-2-spezifischen Arbeitsschutzbestimmungen, so dass entsprechende Maßnahmen durch die Arbeitgeber festgelegt werden müssen (Begründung zur 7. Corona-Schutz-Verordnung).

Wo muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?

Im ÖPNV und öffentlichen Fernverkehrsmitteln. Da die Verordnung keine Definition enthält, muss auf andere Bestimmungen zurückgegriffen werden. Der Begriff “öffentliche Verkehrsmittel” ist in § 20 StVO erläutert. Dazu gehören Omnibusse des Linienverkehrs und Straßenbahnen. Nach § 8 Personenbeförderungsgesetz sind Taxen ebenfalls Teil des öffentlichen Personennahverkehrs. Schulbusse u.ä. werden nach der Corona-Schutz-Verordnung ebenfalls einbezogen.

Weitere öffentliche Verkehrsmittel können Eisenbahnen, Luftfahrzeuge des Fluglinienverkehrs sowie Fähren sein. So definiert etwa § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes: “Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen).” Nach § 3 sind sie öffentlich, wenn sie “als Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen)”.

Bahnhöfe, Haltestellen, Flughäfen etc. unterliegen in Sachsen-Anhalt nicht der Maskenpflicht.

Behindertenfahrdienste sind nicht einbezogen. In Reisebussen, Schiffen, historischen Eisenbahnen, Seilbahnen gilt die Maskenpflicht nur bei Unterschreitung des Mindestabstands. Zum Essen und Trinken darf die Maske abgenommen werden.

Was passiert, wenn einer keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt?

Es gelten die gleichen Regelungen, wie beim Einkaufen. Weder den Kunden noch dem Personal droht ein Bußgeld. Die Einhaltung der Maskenpflicht in Reisebussen bei Unterschreitung des Mindestabstands muss vom Personal überwacht werden. Bei Verstoß gegen die Überwachungspflicht droht dem Inhaber des Reisebusunternehmens ein Bußgeld von 1.000 EUR.

Darf Kunden die weitere Nutzung von Bus und Bahn untersagt werden?

Im Prinzip gilt das gleiche wie beim Einkaufen (siehe oben). Das Personal hat bei Nichtbeachtung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung die jeweilige Person von der Beförderung auszuschließen. Die Ausnahmen (siehe oben) sind zwingend zu respektieren.

In Sachsen-Anhalt wird man eventuell argumentieren können, dass eine Weiterbeförderung ohne Maske gewährt werden muss, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Dies ergibt sich aus der Begründung der 7. Corona-Schutz-Verordnung, die die Mund-Nasen-Bedeckung nur deshalb vorsieht, weil der Mindestabstand nicht immer einghalten werden kann.


In Restaurants, Gaststätten und Hotels (Gastronomie)

In Sachsen-Anhalt besteht für Kunden grundsätzlich keine Maskenpflicht. Eine Ausnahme gilt für Buffets mit Selbstbedienung, wo während der Aufnahme des Essens und der Getränke und in der Warteschlange eine Maske zu tragen ist. Für das Personal kann sich eine Pflicht aus dem Hygienekonzept des Inhabers als arbeitsrechtliche Verpflichtung ergeben, soweit sie für den sicheren Betrieb erforderlich ist. Zumindest für die Dauer des unmittelbaren Kundenkontakts wird dies in der Regel zutreffen (vgl. Ziff. 15 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS).


In Museen, Bibliotheken, Fitness-Studios, Freizeitparks etc.

Grundsätzlich besteht in Bildungs-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen eine Maskenpflicht nur an Stellen, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.


Rechtliche Hinweise

Wir haben uns bemüht, die Vielzahl der verschiedenartigen Regelungen übersichtlich darzustellen. Die Übersicht soll eine erste Orientierung bieten, kann aber eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Für verschiedene Lebensbereiche gelten unterschiedliche Regelungen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Norm sich nach Veröffentlichung verändert oder hier übersehen bzw. falsch interpretiert wurde.

Informieren Sie sich daher bitte anhand der amtlichen Bekanntmachungen der Länder, welche Pflichten Sie haben und welche Sanktionen für Verstöße gelten.

Halten Sie sich an die gesetzlichen Vorgaben!


Corona-Schutz-Verordnung im Volltext

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