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Was tun bei Masken-Bußgeldern?

Leitfaden zu Bußgeldern bei Verstößen gegen Corona-Regeln

Zunehmend gehen die Länder dazu über, die Einhaltung der Corona-Vorgaben stärker zu kontrollieren und Verstöße mit Bußgeldern zu ahnden. Dies beunruhigt viele Leute, die bislang nicht mit solchen Verfahren zu tun hatten.

Diese Übersicht stellt kurz dar, was bei Ordnungswidrigkeiten auf einen zukommt und wie man sich verhalten kann. Wenn Sie von einem Bußgeld betroffen und unsicher sind, nehmen Sie Kontakt mit einer Rechtsanwaltskanzlei auf und fragen Sie nach einer Erstberatung.

1. Ein Verstoß wird festgestellt

Für die Ahndung von Verstößen gegen die Corona-Verordnungen sind die Polizei- und Ordnungsbehörden zuständig. Von den Beamten werden Sie auf einen möglichen Verstoß hin angesprochen – z.B. weil Sie keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Wenn es noch nicht deutlich wurde, fragen Sie nach, warum Sie angesprochen werden und was die rechtlichen Grundlagen sind.

Die Beamten belehren Sie darüber, dass Sie verdächtigt werden, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, und nehmen ihre Personalien auf.

Zu diesem Zeitpunkt können sie weitere Angaben zur Sache verweigern. Sie geben nur ihre Personalien an.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können stattdessen auch Verwarnungen vorgesehen werden. Wenn Sie verwarnt werden und das Verwarnungsgeld zahlen, ist das Ordnungswidrigkeitsverfahren abgeschlossen.

2. Es kommt ein Anhörungsbogen

Häufig beginnt das Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einem Anhörungsbogen, der Ihnen zugeschickt wird. Sie müssen dort ebenfalls keine Angaben zur Sache machen.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, bietet es sich an, bereits jetzt einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, damit er die Abstimmung mit der Versicherung aufnehmen kann und die Erfolgsaussichten prüft. Die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeiten ist regelmäßig durch Privatrechtsschutzversicherungen abgedeckt.

3. Es kommt der Bußgeldbescheid

Der Bußgeldbescheid wird per Postzustellungsurkunde zugestellt. Sie können innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Rechtsmittelbelehrung enthält die Angaben darüber, wie der Einspruch einzulegen ist.

Der Einspruch muss nicht begründet werden. Es genügt folgender Satz: „Hiermit lege ich Einspruch gegen Ihren Bescheid ein.“ (Datum und Aktenzeichen des Bescheids). Unterschreiben Sie den Einspruch.

Es bietet sich an, den Einspruch zu Beweiszwecken per Einschreiben zu verschicken.

An dieser Stelle ist insbesondere bei größeren Bußgeldern die Beauftragung von Rechtsanwälten ratsam. Die Anwälte werden Akteneinsicht nehmen, die Rechtslage und das beste Vorgehen prüfen. Fragen Sie vorab, welche Gebühren für die Beratung fällig werden.

4. Das gerichtliche Verfahren wird eingeleitet

Falls Sie Einspruch eingelegt haben und die Behörde ihm nicht stattgibt, wird die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für das Bußgeld bestehen und ob das Verfahren ordnungsgemäß war.

Gerade bei neuartigen Massenverfahren, die momentan zu den Corona-Verordnungen angestoßen werden, sind Verfahrensfehler der Behörden nicht selten. Bei Fehlern kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

Ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, das Verfahren durchführen zu wollen, leitet sie die Akte an das Amtsgericht weiter. Das Amtsgericht kann in bestimmten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Ordnungswidrigkeit entscheiden, zum Beispiel wenn es das Verfahren einstellt oder bereits alle Tatsachen als erwiesen ansieht. Sie können dem Beschlussverfahren widersprechen und auf eine mündliche Verhandlung bestehen.

Im Normalfall eröffnet das Amtsgericht das Verfahren und setzt einen Termin für die mündliche Verhandlung fest, zu der Sie geladen werden.

Bis zur mündlichen Verhandlung sind in der Regel mehrere Monate vergangen. Die Beamten, die den angeblichen Verstoß festgestellt haben, können als Zeugen geladen werden. Sie können ebenfalls Zeugen und Sachverständige benennen.

In der mündlichen Verhandlung können Sie Angaben zur Sache machen, müssen es aber nicht. Wenn Sie zum Beispiel eine Maske aufgrund von akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht tragen konnten, könnten Sie dies an dieser Stelle immer noch erläutern.

Das Amtsgericht kann zudem prüfen, ob die Corona-Verordnungen insgesamt und insbesondere die Bußgeldvorschriften überhaupt rechtmäßig sind. Bei Ordnungswidrigkeiten werden strenge Maßstäbe an die Rechtmäßigkeit angelegt. In der Verhandlung sollten Sie etwaige Bedenken zur Rechtsstaatlichkeit der Verordnungen zu Protokoll geben.

Kann Ihnen ein Verstoß nicht nachgewiesen werden oder ist die Feststellung der  Ordnungswidrigkeit aus anderen Gründen rechtswidrig, werden Sie freigesprochen. Der Staat muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Bei einer Verurteilung ist das Amtsgericht nicht an den Bußgeldsatz der Corona-Verordnungen gebunden. Es kann daher von dem festgelegten Bußgeld sowohl nach unten als auch nach oben abweichen. Bei der Festsetzung des Bußgeldes muss es die Umstände des Einzelfalls und Ihre persönliche finanzielle Lage berücksichtigen.

5. Rechtsbeschwerde einlegen

Ergeht ein Urteil gegen Sie, können Sie binnen einer Woche nach Urteilsverkündung Rechtsbeschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen. Die Beschwerde ist zulässig, wenn das Bußgeld mehr als 250 EUR beträgt oder wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde zulässt. Für die schriftliche Begründung brauchen sie eine anwaltliche Vertretung oder müssen sie zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts erklären.

Die Beschwerdeinstanz wird gemäß Ihrem Antrag prüfen, ob das Bußgeld rechtlich richtig war bzw. ob gerichtliche Verfahrensfehler vorlagen.

Wenn Sie mit der finalen Entscheidung nicht einverstanden sind, werden Ihre Anwälte weitere Rechtsmittel und Rügen prüfen. Bei Ordnungswidrigkeiten gibt es keine weitere Revisionsinstanz.

6. Verfassungsbeschwerde einlegen

Wenn keine Rechtsmittel mehr gegeben sind, können Sie binnen eines Monats beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das letzte Urteil einlegen. Hierfür brauchen Sie keine Anwaltskanzlei. Erst wenn eine mündliche Verhandlung angesetzt wird, müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

Es bestehen zwar erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Corona-Verordnungen und die darin angeordneten Maßnahmen. Insbesondere ist sehr zweifelhaft, ob der Vorbehalt des Gesetzes hinreichend eingehalten wurde (vgl. Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D., „Freiheitsrechte in Zeiten der Pandemie“, DRiZ 2020, 180, 183). Jedoch sind die wenigsten Verfassungsbeschwerden erfolgreich. Daher ist eine anwaltliche Beratung auch für diesen Schritt sinnvoll.

Rechtlicher Hinweis

Die Darstellungen auf dieser Seite sollen rechtlichen Laien eine erste Orientierung bieten, können aber eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Für verschiedene Lebensbereiche gelten unterschiedliche Regelungen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Norm sich nach Veröffentlichung verändert oder hier übersehen bzw. falsch interpretiert wurde.

Informieren Sie sich daher bitte anhand der amtlichen Bekanntmachungen der Länder, welche Pflichten Sie haben und welche Sanktionen für Verstöße gelten. Halten Sie sich an die gesetzlichen Vorgaben!

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87 Gedanken zu „Was tun bei Masken-Bußgeldern?“

  1. Bin irritiert!! Ein Rechtsanwalt sollte wissen, daß das OwiG durch die Bereinigungsgesetze 2007 aufgehoben wurde, damit entfällt jegliche Rechtsgrundlage!! Dieser Artikel beweisst die Zugehörigkeit der Rechtsanwälte und Richter zum System!! Zum Kotzen 😡

    1. Vielen Dank für den Kommentar. Natürlich ist ein Rechtsanwalt “Teil des Systems”. Die Stellung des Rechtsanwalts beruht ja auf Gesetzen.

      Meinem Verständnis nach hob das Bereinigungsgesetz die Besatzungsgesetze von vor 1956 auf. Das OWiG ist von 1968. Ich glaube nicht, dass ein Gericht das anders sehen würde.

        1. Genau genommen wurden die Einführungsgesetze aufgebhoben. Die Einführungsgesetze enthalten u.a. Übergangsbestimmungen (was gilt bei Altfällen?).
          In der Juristerei darf man alles argumentieren. Und ich sehe Ihren Punkt. Aber ich würde ihn nicht für besonders erfolgsversprechend halten. Also: verlassen sollte man sich nicht darauf. Es gibt bei den Corona-Verordnungen wesentlich bessere Argumente.

          1. Ich habe in meiner Studium-Zeit Anfang der 90er vom System gelehrt bekommen,
            das für rechtsstaatliche Gesetze / VO der räumliche Zuständigkeitsbereich
            einwandfrei rechtlich definiert sein muss.

            Bestimmtheitsgrundsatz

            Fehlt diese ausdrückliche Definition ist d. Gesetz / VO nichtig !

            Eine solche Definition, wie dieser Raum konkret ausgestaltet sein soll,
            fehlt im OwiG ( abgesehen von der Schiff- und Flugzeug *Geschichte* )

            Im ehem. Einführungsgesetz zur ZPO würde dieser Raum noch mit dem Deutschem Reich
            definiert, diese Einführung ist jedoch in der BRiD-Zeit von dieser ersatzlos gestrichen worden.

            Was schreiben sie dazu , Herr Winkler ?

            Bitte ggfs. mit konkreter Angabe vom Gesetzeswerk unter vollständiger Subsumtion.

    2. Hatte eine Ladung am 6. April beim Amtsgericht; weil ich im Bioladen im Juli 21 keine Maske trug. Beim Einschecken ins Justizzentrum trugen ich und mein Begleiter keine Maske, weil wir mittlerweile in der Weltanschauungsgemeinschaft WISSEN und WEISHEIT sind und nach dem Grundgesetz uns nicht nötigen lassen müssen so einen angeblichen Gesundheitslappen zu tragen. Es wurde dann der Direktor herbeigerufen und nach kurzem Blick meinte er ,dass seien Fakeausweise. Daraufhin, da man mir den Durchgang verwehrte, haben wir das Gebäude verlassen. In der Zwischenzeit kam Post vom Amtsgericht. “IM NAMEN DES VOLKES” URTEIL : Der Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom ……. wird verworfen. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
      Gründe. Die Betroffene , die von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
      Es ist bekannt, dass die Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden weiter Bestand hat. Vor diesem Hintergrund ist das Fernbleiben aufgrund der Weigerung, einen Mund -Nasen-Schutz zu tragen, keine Entschuldigung. Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verworfen worden. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWIG. ( Unterschrift nur mit Maschinenschrift)
      Ich bin hier nicht irritiert, sonderndie BRD befindet sich in einem totalen Rechtsbankrott….

  2. Für mich als Leier klingt der Artikel auch komisch. Die Maskenpflicht-Verordnung wird wie eine Willkür der Polizisten behandelt. Nichts konkretes. Total unsicher geschrieben. Um heißen Brei geredet. Ich mein für Falschparken gibt es klare Definition. Da entscheidet auch nicht der Polizist nach seiner Laune nach ob es ein Falschparken war oder nicht. Bei Thema Maskenpflicht wird mit dem Schultern gezuckt. Die Polizei gehen durch die Straßen und wie Cowboys verteilen nach ihrem eigenen persönlichen Ermessen die Anzeigen gegen die Verordung der Maskenpflicht.

    Die Ausgangssperre hat sich bereits als Witz erwiesen. Nur Angstmacherei des Staates.

  3. https://www.youtube.com/watch?v=x2VrLB9Y1ZQ

    In doesem Video erklärt Dr. P.Hoffmann, dass man keinerelei Gründe für die Ornungswidrigkeit angeben sollte, da der Staat in der Beweißpflicht steht nachzuweisen dass ich z.B. keine gesundheitliche Gründe habe. Nicht ich muß ein Attest vorweisen. Der Staat muß nachweisen dass ich keine gesundheitlichen Gründe habe. Das ist verständlicherweise nicht möglich.

    1. Schade…Video ist nicht mehr verfügbar.
      Suche zur Zeit als total Laie alles was mit Bußgeldverfahren wegen Verstoß wegen Maske bei Spaziergang zu tun hat. Ohne Rechtschutzversicherung sich selbst zu verteidigen ist wahrscheinlich aussichtslos.

    1. Ich habe heute im Februar `24 Androhung von Erzwingungshaft wegen 399€ Maskenbußgeld . Ich weiß das mit dem OwiG und dem ganzen Hintergrund. Auch daß seit 2020 ausdrücklich SHAEF GESETZE gültig sind. Dennoch ist das den Sklaventreibern ( System Verbrechern) egal.
      Ich habe keine 399€ und möchte diese korrupten Plünderer auch nicht finanzieren.
      Was kann ich denn machen? Ich Dreh bald durch hier. Am 15.Januar standen die Constellis Söldner mit einem Haftbefehl ( andere Strafe) vor meiner Türe und haben mich attackiert und mit Handschelken in ihr Auto verschleppt um 1615€ zu erpressen sonst 110 Tage Haft.

  4. hallo, danke für den artikel. was ist wenn das gericht im beschlussverfahren entscheidet? kann man dagegen (nach der Entscheidung) einspruch oder berufung einlegen?

    oder ist es ratsam dem beschlussverfahren während der frist zu widersprechen und auf eine mündliche verhandlung zu beharren, auch wenn man nicht vor hat irgendetwas zur sache zu äußern?

    danke und lg

  5. Hallo zusammen,
    mich würde interessieren, ob es hier such verjährubgsfristen gibt?
    Mein Sohn wurde im März ohne Maske in der Innenstadt aufgegriffen (hat kurz in sein Brötchen gebissen), heute (mehr als Monate später) kommt der Anhörungsbogen. Für einen Schüler sind 150€ sehr viel Geld 🙁
    Lieben Dank für die Info.
    Ina

    1. Ja, die Verjährungsfristen sind aber sehr lang:

      https://dejure.org/gesetze/OWiG/31.html

      Daneben unterbrechen die Behördenhandlungen die Verjährung und die Frist beginnt wieder von vorne.

      Bei der Maskenpflicht im Freien gibt es mittlerweile sehr starke Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Es laufen Verfahren, in denen über diese Frage Beweis erhoben wird.

      Es kann also sein, dass das Verfahren am Ende sowieso eingestellt wird.

      Wenn Ihr Sohn unter 14 ist sowieso. Bei Jugendlichen muss die sittliche Reife festgestellt werden. Einzelfall:

      https://dejure.org/gesetze/OWiG/12.html

      Zudem besteht eine Vielzahl von Gründen, warum man (vorrübergehend) rechtmäßig auf die Maske verzichten darf. Wenn z.B. der Blutzucker-Spiegel sinkt, muss man schnell Nahrung aufnehmen, um nicht zu kollabieren.

      Je nach Vorgang muss man hier sogar das Vorliegen einer Nötigung/versuchten Körperverletzung untersuchen. Strafrechtlich verwantwortlich wäre u.a. der Oberbürgermeister Hamburgs.

  6. Danke für die Antwort.
    6 Monate sind ja lang, es ist “erst” 13 Wochen her.
    Wir schreiben in den Anhörungsbogen, dass der Blutzuckerspiegel sank. So war es auch.
    Mein Sohn ist 17 🙂
    Danke Ihnen

  7. War am 19.02.2021 um 08.53 Uhr auf meiner Bank mit Maske in einem Maskenpflichtigen Strassenbereich, habe beim Bäcker anschließend ein Brötchen gekauft und abgebissen. Hatte die Maske in der Jacke und vergessen aufzusetzen. Bin ca. 5 Häuser weiter gelaufen und wurde von einer Polizeistreife auf die Maskenpflicht hingewiesen. Habe erklärt, daß ich es einfach vergessen habe die Maske wieder aufzusetzen. Notizen meiner Personalien wurden in ein kariertes a6 Buch gemacht mit dem Hinweis, ich werde hören. Am 24.06.21 bekam ich eine Ordnungswidrigkeit über 50,00 Euro und Uhrzeit 08.50 Uhr mit der Begründung, ich habe angegeben, daß vergessen haette, dass in der Fussgaengerzohne Mund-Nasenschutz zu tragen. Dem ist nicht so, da ich auf dem Hinweg zur Bank bereits den Schutz getragen habe, weil ich direkt am Schild vorbei gelaufen bin. Also nur für den Moment ihn noch nicht wieder aufgesetzt habe. Durch eine derartige primitive Zettelwirtschaft kommen dann noch diese Ungereimtheiten zu stande. Vielleicht kann mir jemand sagen, wie die Fristen bei solchen Owig sind. Gewöhnlich sind es doch 3 Monate. Manchmal gibt es eine Idee, wie man um die Zahlung herum kommt. Vielen Dank
    Elvira

      1. Hallo Herr Winkler,

        vielen Dank für die Arbeit die Sie hier leisten, das ist nicht selbstverständlich. Ihre Berufskollegen haben auch nicht immer das Interesse sich den Themen zu widmen. Meine Anwältin kümmert sich zum Beispiel gar nicht um meinen Fall (OWi Maskenverstoß gegen Allgemeinverfügung. Habe deutlich Abseits gesessen und etwas getrunken. Maske auf Kinn runtergezogen). Ich kümmere mich also alleine um meine Verteidigung.
        Nochmals: Vielen Dank (!)

        Ich versuche das Urteil zu dem von Ihnen erwähnten “Apotheker-Fall” zu finden. Leider erfolglos. Haben Sie ein AZ oder ähnliches dazu? Es scheint nicht öffentlich zugänglich zu sein.

        Vielen Dank und alles gute für 2022!

  8. Hallo,
    ich habe eine kurze Frage:
    richten sich die Verjährungsfristen nach den einzelnen Corona-Verstößen? Also bspw. wenn der Rahmen 100-1.000 Euro beträgt, gilt eine Verjährungsfrist von 6 Monaten; wenn der Rahmen 200-10.000 Euro beträgt, gilt eine Frist von 2 Jahren, etc.etc.

    Das wäre meine Interpretation von § 31 OwiG. Die hiesige Bußgeldbehörde spricht davon, dass bei Corona-Verstößen generell eine Verjährungsfrist von 2 Jahren gilt und bezieht sich auf ebenfalls § 31 OwiG. Ich bin nicht geneigt, dies zu glauben.

    (Fall: Anhörungsbogen kam 7 Monate nach der Tatzeit (Rahmen 100-1000 Euro), deswegen würden wir gerne die Einrede der Verjährung geltend machen! Telefonisch wurde mitgeteilt, dass eine Verjährungsfrist von zwei Jahren gelte.)

    Vielen Dank und viele Grüße
    Nicole

    1. Hey Nicole,

      hat der Widerspruch bei dir geklappt? Ich bekam jetzt (1,5 Jahre nach dem Vorfall) den Bescheid, dass die 6 Monatige Verjährungsfrist nicht gelte.
      Wohne in Hamburg.

      VG

  9. Hallo !
    Ich würde gerne erfahren wie die Gesetze bezüglich der ausreichenden oder ungenügenden Beschilderung aussehen? Ich und mein Freund haben jeweils eine Bussgeldstrafe am 2.4.2021 in Hamburg bekommen als Ordnungswidrigkeit bezüglich der HAMBURGISCHEN SARS-COV-2 Eindämmungsverordnung. In unserer Straße bestand mit einem Male ab 18 Uhr eine Maskenpflicht. Wir sind nach 18 Uhr aus unserem Apartment gelaufen und die Schilder, die einem die Maskenpflicht ab 18 Uhr mitteilen waren weit entfernt gut ersichtlich aufgestellt worden für die Menschen, die zu unserer Straße kommen aber wir als Anwohner haben diese erst sehen können, nachdem wir uns von unserem Apartment natürlich ohne Masken entfernt hatten.

    1. Zu Schildern gibt es Jurisprudenz zur Straßenverkehrsordnung.

      https://verkehrsrecht.gfu.com/2016/06/bverwg-nach-abstellen-des-fahrzeugs-muss-fahrer-nach-parkverboten-ausschau-halten/

      Im Prinzip müssten die Schilder so angebracht sein, dass man sie nach wenigen Metern erkennen kann. Alternativ hätte die Verfügung in jeden Briefkasten geworfen werden können.

      Ansonsten fehlt es am Verschulden, weil der Anwohner die Anordnung nicht kennen konnte. Man kann auch nicht davon ausgehen, dass jeder stets ein funktionierendes Internet hat, um jeden Tag zu kontrollieren, wie die Rechtslage sein soll.

      Im Übrigen haben Gerichte in OWi-Verfahren bereits festgestellt, dass für die Maskenpflicht im Freien keine tatsächlichen Gründe vorliegen und diese deshalb nicht verhältnismäßig ist.

      https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-22509?hl=true

  10. Vielen Dank Herr Kay Winkler !

    Also sollte ich es wagen, dass mein Fall von der Statsanwaltschaft geprüft wird? und später von einem Richter ?
    Mein Freund hat seine Strafe bezahlt aber ich nicht. Also sollte ich auf die ungenügende Bekanntmachung der Maskenpflicht bestehen? Und zudem, dass die Maskenpflicht im Freien nicht verhältnismäßig sei ?
    Also um zu diesen Schildern zu gelangen mussten wir 50 Meter nach rechts laufen und 2 Straßen mit einem Platz mit Parkhaus dazwischen überqueren also weitere 50 Meter von unserer Haustür entfernt. Zudem waren die Schilder im 180 Grad Winkel zu unserer Haustür aufgehängt worden.

    Wir hatten ein paar Bier mitgenommen, die wir im Hafengebiet von Hamburg trinken wollten, um etwas frische Luft zu schnappen.
    Im 90 Grad Winkel und Augenhöhe zu uns war ein anderes Schild aufgehängt worden wobei auf ein Alkoholkonsumsverbot hingewiesen wurde. Das sahen wir und sind sofort wieder zurück um unsere Biere zu Hause zu lassen.
    Wenn wir etwas weiter und nach oben geschaut hätten dann hätten wir auch noch die angeordnete Maskenpflicht ab 18 Uhr gelesen!
    Als wir wieder unsere Wohnung verliessen hat die Polizei uns die Strafe gegeben, da wir unschuldig weiter in ihre Richtung gelaufen sind, da wir ja das obere Schild im nächsten 90 Grad Winkel mit dem Hinweis der Maskenpflicht ab 18 Uhr nicht beachtet hatten.
    Ich bin eine mittelose angehende Medizinstudentin und kann mir einen Strafzettel über 178,50 Euros absolut nicht leisten.
    Wenn ich von der Maskenpflicht ab 18 Uhr gewusst hätte dann hätten wir uns natürlich Masken angezogen zumindest als wir unsere Biere zurückgetragen haben.
    Sollte ich Akteneinsicht verlangen ?
    Stehen die Chancen hoch, daß ich den Fall verliere und dann noch eine höhere Strafe bezahlen muß ?

    1. Wenn bereits ein Bußgeldbescheid vorliegt, müssten Sie Einspruch einlegen, der nicht begründet werden müsste. Gleichzeitig können Sie Akteneinsicht beantragen. Daraus ergibt sich dann möglicherweise mehr, vor allem was genau die Polizei gesehen haben will.

      Es kann sein, dass die Staatsanwaltschaft schon einstellt. Wahrscheinlich geht es aber zu Gericht. Dann können Sie bereits schriftlich zur Rechtslage Stellung beziehen und noch Beweisanträge stellen. Sie könnten z.B. Ihren Freund als Zeugen benennen, dass die Schilder für Sie nicht sichtbar waren. Jedenfalls sollten Sie auf eine mündliche Verhandlung bestehen, falls das Gericht anfragt.

      Die rechtliche Situation hängt von der Verordnung und den Allgemeinverfügungen zu der Zeit ab. Da das alles im Fluss ist und war, ist es sehr unübersichtlich: ein weiterer Grund, Schuld auszuschließen. Lesen Sie Regelungen, auf die sich die Behörde berufen hat, prüfen Sie die Geltungszeiten, Ausnahmen etc.

      Was das Geld angeht: das teuerste wäre ein Anwalt. Wenn das Verfahren tatsächlich nicht eingestellt würde, kämen zum Bußgeld Gerichtskosten dazu (ca. 50 EUR). Das ist natürlich ein Risiko. Es ist eine Frage, ob man solche Vorgehensweisen (und unsinnigen Regelungen) durchgehen lassen oder für sein Recht kämpfen will. Der Unsinnn kennt keine Grenzen mehr. In jedem Fall lernen Sie etwas bei der Sache. Und es hat Aussicht auf Erfolg. Ich gehe nicht davon aus, dass die Strafe erhöht wird, da Sie nicht vorsätzlich gehandelt und als Studentin wenig Geld haben.

      1. Ich hatte schon vor Monaten Einspruch erklärt.
        Jetzt kam wieder ein Brief, worin erklärt wird, daß meine Begehensweise fahrlässig eingestuft wirde, da es eine Erstbegehung sei.
        Gleichzeitig wird erklärt, dass sie nicht verjährt sei und das Höchstmaß seien 12.500 Euros. Also wirklich unverschämt. So auf die Art ich solle froh sein 178 Euros zu bezahlen !
        Meine Einwende seien ungeeignet das Verfahren einzustellen und daher müßten sie den Bußgeldbescheid an das Amtsgericht weiterleiten.

        Ich werde morgen Akteneinsicht beantragen. Dazu gehe ich einfach dort vorbei, oder ?

        Die Regelungen habe ich mir schon einmal angeschaut und sie sind sehr verwirrend aber soweit ich mich erinnere zu dem Zeitpunkt gültig.
        Muß ich einen Anwalt haben ? Gibt es kostenlose ?
        Entschuldigung, ich bin nämlich in Venezuela, Tochter einer deutschen Mutter aufgewachsen, daher meine Unsicherheiten.

        Sie sind mir eine sehr große Hilfe ! Danke !!

        1. OK, dann ist die Akte bereits auf dem Weg zur Staatsanwaltschaft und Gericht. Die Höchststrafe ist theoretisch. Es gibt die Regelsätze, an denen wird sich orientiert. Das Gericht wird sich mit einem neuen Aktenzeichen und einem Termin wieder melden. Dort schreiben Sie mit dem Aktenzeichen wieder hin.

          Die Akteneinsicht sollten Sie schriftlich beantragen. Hier gibt es Hinweise zu den möglichen Verfahren und Kosten:
          https://www.bussgeldkatalog.de/akteneinsicht/

          Sie wollen vor allem herausfinden, was der Polizist angegeben hat. Wie lange hat er Sie beobachtet? Wie lange waren Sie schon auf der Straße etc.?

          Sie müssen keinen Anwalt haben. Es gibt leider keine kostenlosen Anwälte, in Bußgeldverfahren wird i.d.R. kein Pflichtverteidiger gestellt. In Hamburg gibt es eine Beratungsstelle für Bürger mit geringem Einkommen. Ob die was bringt, kann ich nicht sagen:
          https://www.hamburg.de/rechtsberatung/

          Die Tatsache, dass Sie in Venezuala aufgewachsen sind, und Unsicherheiten beim Verstehen deutscher Gesetzestexte haben, sollten Sie unbedingt auch bei Gericht vorbringen. Sehen Sie das Gericht als objektive Instanz, die Ihnen nicht den Kopf abreißen will.

          Hier noch ein offizielles Dokument zum Verfahren:
          https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Ordnungswidrigkeitenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=10

          1. Sie sind ja absolut spitze !
            In Ihrem Brief haben Sie mir erklärt, daß ich bis zum 13.12.2021 einfach bezahlen kann oder eine Ratenzahlung beantragen kann und somit eine Einspruchsrücknahme mache kann.

            1. Ja, klar, das wäre das Schönste für die Behörde. Sie können den Einspruch auch noch bis zum Ende der Gerichtsverhandlung zurücknehmen (wenn Sie merken, dass der Richter/die Richterin ganz gegen Sie ist).

              Ich kann Ihnen keinen Rat geben. Aber ich selbst würde in dieser Situation erst mal die Akten ansehen 🙂

    2. Ich habe heute mit der ÖRA Rechtsberatung in Hamburg telefoniert und sie waren sehr nett und morgen setze ich einen Termin fest.
      Die Behörde in Hamburg verlangt 5 Euro für die Akteneinsicht online und das mache ich.
      Da meine Frist der 13.12.2021 ist werde ich gleichzeitig eine Fristverlängerung beantragen.
      Vielen Dank ! Melde mich wieder ! Sie sind eine super Hilfe !!!!

      1. Hi, wie läuft das mit der Akteneinsicht online? Habe ein Vorladung zum Gericht bekommen. Muss man zum Einsehen der Akten zum Gerichtsgebäude oder irgendwie online von Zuhause?
        Gruß

        1. Für den Antrag auf Akteneinsicht reicht ein formloses Schreiben, in dem Sie mitteilen, dass Sie von Ihrem Akteneinsichtsrecht gemäß § 49 des Ordnungswidrigkeitengesetzes Gebrauch machen wollen. Je nach Stand der Digitalisierung können Sie die Akte vor Ort in Augenschein nehmen, dort aber nur selbst abschreiben.

          Falls die Akte elektronisch geführt wird, erhalten Sie einen Zugang über ein Portal von zuhause aus. Sie können für den Fall, dass sie nicht elektronisch geführt wird, auch die Übersendung von Kopien beantragen. Mit folgenden Gebühren muss man rechnen (in etwa): Kosten für die Einsicht: 12,00 € (bei elektronischer Übermittlung: 5,00 €); Kosten für Kopien zusätzlich zur Aufwandspauschale: 0,50 € je Kopie für bis zu 50 Seiten.

    3. Hallo,
      habe im Buss, nachdem wir bereits länger gefahren sind meine Maske auf der Nasenspitze gezogen und kurzzeitig unter die Nase gezogen, weil ich durch das ständige Masken tragen und die feuchten Masken eine Dermatitis bekommen habe. Die Flecken Jucken sehr.
      Die ganze Zeit wurde ich von einem arabischen Jungen Mann angesehen, so dass es mir schon unangenehm war. Als ich meine maske zum Jucken unter die Nase zug, sprang er auf und gab sich als Kontrolleur zu erkennen. Ein Bussgeldbescheid in Höhe von 50€ folgte.Ich habe Einspruch erhoben, denn ich habe mich ja nur gejuckt un´m mir etwas Erleichterung zu verschaffen. Dem Einspruch wurde nicht statt gegeben. 2. Einspreuch half auch nix. darauf hin kam mit dem gleichen AZeichen ein Mahnbescheid wegewn Fahren ohne Fahrausweis.
      Und paar Tage später die letzte Ermahnung mit der Ankündigung, das Verfahren an eine Inkassofirma weiter zu geben. Ich habe mich gejuckt!!! Wo sind wir denn hin gekommen, dass das Strafbar ist?. Meine Ärztin kann bestätigen, dass ich die Masaken nicht vertrage und mir bei einem Verfahren ein Attest schreiben.

      Für einehilfreiche Antwort wäre ich dankbar.

      1. Das ist wahrscheinlich kein echter Bußgeldbescheid, sondern klingt wie ein Betrugsversuch. Bei einem Einspruch wegen einer Ordnungswidrigkeit geht es zwangsläufig zum Amtsgericht.

        Fahren ohne Fahrausweis würde zu einem erhöhten Beförderungsentgelt des Verkehrsunternehmen führen. Das hat mir der Maske nichts zu tun.

        1. Danke für die schnelle Antwort.
          Ich muss auf das Schreiben des Verkehrsunternehmens bis morgen einen weiteren Einspruch schreiben.
          Sie wollen das Bußgeld sonst durch ein Inkassounternehmen eintreiben. ich bin nicht bereit zu zahlen, denn ich habe die Make getragen, mich lediglich nur kurz gejuckt und die Maske etwas verrückt, weil ich unter der FFP2 sehr schlecht Lufz bekommen habe.
          Meine Frage, wie würde ein Gericht in diesem Fall urteilen. Ist es nicht sogar gesundheitsschädigend, wenn man keine Luft bekommt und man sich keine Abhilfe schaffen kann.
          Ist ein solcher Fall schon mal verhandelt worden.
          Soll ich bezahlen nur damit der Betrag nicht noch höher wird,ich habe richtig Angst.Ich bin noch in der Ausbildung und lebe bei meinen Eltern und selbst die 50€ tun mir sehr weh.

          Lieben Dank vorab, für Ihre Mühen

          1. Wie gesagt: ich gehe davon aus, dass es sich nicht um ein Bußgeld, sondern um eine Androhung eines erhöhten Entgelts wegen Schwarzfahrens ist. Können Sie beweisen, dass Sie eine Fahrkarte hatten?

            Bußgelder werden nicht durch Inkassounternehmen eingetrieben und auch nicht durch das Verkehrsunternehmen festgesetzt. Es ist schwer, das zu beurteilen, ohne die Dokumente zu kennen. Es gibt in fast allen Städten die Möglichkeit, für wenig Geld eine erste Rechtsberatung zu erhalten.

        2. Hallo, soeben trat ich in die Straßenbahn ein und führt ca.1 min bis die Kontrolleure einstiegen und mir in dem Moment eingefallen ist, dass ich keine Maske trug. Ich habe sie sofort aufgesetzt. Der Kontrolleur jedoch meinte mir eine Strafe von 50€ anzuhängen, da ich ohne Maske gefahren sei. Ich erklärte ihm, dass ich eben einstieg und es lediglich für 1 min vergaß, es aber nachgeholt habe. Er beharrte darauf, dass ich eine Ordnungswidrigkeit begangen habe und entweder innerhalb 14 Tagen die 50€ zahle oder an einer Stelle vorspreche. Er nahm meine Personalien auf.

          Ich bin echt wütend, zumal ich sofort die Maske aufzog und mich nicht weigerte oder Ähnliches.

          Ich weiß nicht was ich machen soll. Ich sehe es wirklich nicht ein diese 50€ zu zahlen.

            1. In Frankfurt, Hessen.

              Ich zog die Maske sofort, unaufgefordert auf. Bevor er überhaupt zu mir kam. Dieser Zettel, den er mir gab , nachdem ich meine Personalien angegeben habe, beschreibt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen, kann auch an Fahrkartenautomaten getätigt werden. Wenn die Frist verstrichen ist, schalte sich das Inkassounternehmen ein. Ich könnte auch zur Bußgeldstelle von vgf und dort vorsprechen. Das werde ich auch tun. Allerdings weiß ich nicht, ob es irgendwas gegen die Willkür des Kontrolleurs bringen würde.

    4. Guten Tag!
      Ich habe soeben meinen zweiten Bußgeldbescheid erhalten mit einer Ordnungswidrigkeit, wo überhaupt niemand meine Daten aufgenommen hat. 5 Tage vorher wurden meine Personalien aufgenommen, wurde auf dem Fahrrad angehalten, weil sie mich zuvor in der Stadt wohl ohne Maske gesehen hatten. War da halt unterwegs. Da hätte niemand ne Maske auf. Wie dem auch sei, mein Frage ist: dürfen die einfach, nur weil sie meine Personalien (am 06.01) aufgenommen haben und mich dann 5 Tage später in der angrendzen größeren Stadt wieder gesehen haben (nehme ich an, ich weiß es ja nicht) einfach mal so nochmal eine OWiG mit anschließendem Bußgeld von 108 Euro belasten? Wohlgemerkt war alles draußen. Als Beweismittel gäb es wohl Bilder. Das ist meine zweite Frage, falls Sie sich damit auskennen. Darf die Polizei einfach so Bilder machen von den Passanten? Ich habe auch eine 3. OWiG bekommen. Auch ohne dass ich zu dem Datum Kontakt mit einem Polizisten hatte, der sich irgendwas von mir notiert hat. Da warte ich noch auf den Bußgeldbescheid. Der kommt sicher in den nächsten Tagen. Und v.a. kostet der gleiche Verstoß (nach Paragraph 17) einmal 70 Euro und einmal 80 Euro. Wie kommt bitte das zustande? Es ist genau das gleiche Ordnungsamt…
      Ich erhebe jetzt erstmal Einspruch. Wohlgemerkt war alles draußen an der schönen frischen Luft.

      Vllt haben Sie ja Antworten auf neine Fragen:D

      Vielen Dank schonmal im Voraus!

      1. Sehr merkwürdig. Akteneinsicht beantragen. Im Zweifel Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf falsche Verdächtigung stellen (§ 164 StGB).

        Ich weiß nicht, wo und wann es gewesen sein soll. Aber die Plficht von Masken im Freien ist weitgehend als unsinnig aufgehoben worden.

        1. Vielen Dank für die super schnelle Antwort! Ja, ich finds eben auch seltsam. Ja das werde ich machen. Geht das auch online oder muss ich das schriftlich beantragen? (Hab null Erfahrung damit, war bis jetzt eine eher unafällige Bürgerin)
          Und das mit den verschieden Kosten, können sie sich das erklären? Ist das einfach… frei Schnauze? Wird das so intuitiv gewählt?

          1. Schriftlich beantragen zusammen mit dem Einspruch bzw. wenn der Anhörungsbogen kommt, den man nicht beantwortet. Ob es online geht, hängt von der Digitalisierung der jeweiligen Gemeinde ab. Sie werden sich entsprechend melden.

            Diese ganzen Verfahren hängen vom jeweiligen Bundesland zur jeweiligen Zeit ab. Die Bußgelder können daher von Gemeinde zu Gemeinde bzw. von Tag zu Tag schon wieder anders sein. Eigentlich im Sinne eines Rechtsstaats kein Zustand.

    5. Hallo, ich habe zum 13.07. eine Ladung. Der Vorwurf, Teilnahme an einer Versammlung die nicht ortsfest und die Teilnehmerzahl von 10 überschritten war. Ja, ich war in der Stadt unterwegs, es gab aus meiner Sicht keine Versammlung, allerdings ein massives Polizeiaufgebot. Nun, ich wurde mit anderen “gekesselt” und erst hier wurde von der Polizei der Vorwurf per Lautsprecherwagen durchgegeben. Ein Mindestabstand war durch die Einkesselung nicht mehreinzuhalten. Wie verläuft eine Ladung, ich habe keinen Rechtsschutz. Vielen Dank

    6. Ich hätte mal eine Frage ,
      Muss auf einem Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit wegen Nichttragens der Maske ein Sachbearbeiter angegeben sein.
      Ich habe bereits den zweiten Bußgeldbescheid erhalten , es ist weder ein Sachbearbeiter noch eine Durchwahl oder ein Zimmer angegeben. Natürlich steht auf dem Bescheid …. ist ohne Unterschrift gültig….. Und mit freundlichen Grüßen und darunter Vollzug-Owi

      Dann würde mich noch folgendes interessieren,
      Muss ich vor Gericht nachweisen , daß ich keine Maske tragen konnte , in meinem Fall habe ich langjähriges Asthma , das ich auch mit Medikamenten behandle und auch noch andere Krankheiten, weshalb ich keine Maske tragen kann….
      Und reicht die Glaubhaftmachung ohne Attest aus?
      Oder musst mir das Gericht nachweisen , daß ich zum Tatzeitpunkt eine Maske tragen konnte…

      Vielen herzlichen Dank im voraus!

    7. Hey, ich habe auch so einen Mist bekommen. Weil ich geraucht habe, mit Maske (natürlich nicht während des Zuges an der Zigarette, aber sofort danach.. bis zum nächsten Zug)
      Beim letzten Zug haben die mich dann unsanft zur Seite gedrängt. Ich hatte die Maske da schon wieder an!!!
      Jetzt steht im Bußgeld bescheid, daß ich gesagt hätte, dass ich K. Maske trage weil das meine Grundrechte einschränkt
      ??
      Einspruch sinnvoll. Habe Rechtsschutz aber Wartezeit noch nicht um.

    8. Hallo, habe gerade auch ein Schreiben über eine Ordnungswidrigkeit bekommen. Am 28.2.2021 bin ich mit meinem Freund zu Besuch in Köln über eine Rheinbrücke in ein Stadtgebiet gegangen. Ich trug meine Maske unter dem Kinn, mein Freund hatte seine Maske griffbereit in der Jackentasche. Dort wurden wir von zwei Polizeibeamten angehalten und darüber belehrt, dass in diesem Stadtgebiet Maskenpflicht herrscht. Als wir gesagt hatten, dass wir überhaupt gar keine Beschilderung dazu gesehen haben meinte ein Polizeibeamte, dass wir das im Internet alles nachlesen können. 200 Meter weiter stand ein ganzer Haufen Polizisten, die ebenfalls keine Masken trugen, aber bei Polizisten ist das wohl nicht so schlimm. Weitere 400 m waren nette Polizisten, die Passanten ohne Maske freundlich auf die Maskenpflicht hingewiesen haben. Als wir dann wieder ans Rheinufer kamen, fiel uns direkt ausreichende Beschilderung zur Maskenpflicht auf. Ist es rechtens, dass ich ortsfremde im Internet über Mastenpflicht im Vorfeld informieren müssen? Immerhin gibt es auch noch Menschen ohne Smartphones/Internet.

    9. Hallo, ich habe am 22.9.2022 ein Bußgeld im Bus in Hamburg bekommen, da ich “nur” eine medizinische Maske getragen habe, statt einer FFP2 Maske. Ich bin in der Station gerade eingestiegen, da kamen die Kontrolleure hinter mir eingestiegen. Jetzt seit heute (1.10.2022) ist die FFP2 Maskenpflicht in Bussen und Bahnen weggefallen und jeder darf eine medizinische Maske in den Öffentlichen Verkehrsmittel tragen. Ich will das Geld nicht zahlen, es macht absolut keinen Sinn, dass es gestern noch gefährlich war und heute nicht mehr. Was kann ich tun? Danke im Voraus für jegliche Hilfe.

      1. Hallo, ein Kontrolleur der Verkehrsbetriebe kann kein Bußgeld verteilen. Nur das Ordnungsamt. Dazu müsste es einen Bescheid erstellen, gegen den man Einspruch einlegen kann.

        Die ganze Maskenpflicht macht keinen Sinn… Sie können sich aber darauf berufen, dass die FFP2-Regelung weggefallen ist und daher kein öffentliches Verfolgungsinteresse mehr besteht.

    10. Guten Abend Herr Winkler, ich bin heute Tee aus einer Thermoskanne trinkend in der UBahn kontrolliert worden, gerade als ich mir die Maske aufgesetzt habe. Meine Argumentation, dass man Maske ja schlecht trinken kann, half nichts. 50 Euro Bußgeld. Neuerdings können dies jetzt wohl auch Kontrolleure der Verkehrsbetriebe ausstellen. Das seltsame ist: Auf dem Beleg wird eine Zahlungsfrist von 14 Tagen angegeben mir direktem Verweis auf das Inkasso-Unternehmen mit dem man zusammenarbeitet. Kein Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruches. Meine Befürchtung ist, dass sich keinerlei Post mehr erhalte mit der Möglichkeit auf Einspruch und dass sich bei Zahlungsverzug sofort das Inkassounternehmen eingeschaltet wird. Wie ist hier Ihre Einschätzung bzw. war raten Sie in diesem Fall generell. Besten Dank und Grüße.

      1. Bußgelder können nicht von einem privaten Kontrolleur erhoben werden. Dieser kann allenfalls eine Anzeige erstatten.
        Ein Bußgeldbescheid ist ein hoheitlicher Akt. Die ausstellende Behörde muss zu erknennen sein. Ein Einspruch muss immer möglich sein.
        Empfänger des Bußgelds ist auch nicht das Verkehrsunternehmen.
        Insofern sehr merkwürdig. Ich würde das prüfen lassen.

        1. Mir ist gestern etwas Ähnliches passiert: Kontrolleure der Tram stiegen ein, gerade in dem Moment wo ich mir meine Maske aufzog. Einer von ihnen kam auf mich zu, kontrollierte meine Fahrkarte und sprach mich auf ein ärztliches Attest an. Ich verstand nicht wovon er sprach, bis er sagte, dass ich meine Maske vorhin nicht aufhatte und nun 50€ Bußgeld zahlen müsste. Obwohl ich sofort, ohne Aufforderung, bevor er mich überhaupt ansprach, meine Maske aufzog, dennoch ein Bußgeld zahlen muss, war für mich echt unbegreiflich. Er nahm meine Personalien auf und gab mir einen Zettel mit den gleichen Aufforderungen, die in dem obigen Kommentar beschrieben wurden: Zahlungsfrist von 14 Tagen, kann auch an Fahrkartenautomaten getätigt werden. Wenn die Frist verstrichen ist, schalte sich das Inkassounternehmen ein. Ich könnte auch zur Bußgeldstelle von vgf und dort vorsprechen. Das werde ich auch tun. Allerdings weiß ich nicht, ob es irgendwas gegen die Willkür des Kontrolleurs bringen würde.

          Wissen Sie, wie ich da am besten vorgehen sollte?

    11. Vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Ich hätte die Frage bzgl. Verjährung: Mitte April wurde die Polizei wegen Verstoß gegen Maskenpflicht in der Bahn und gleichzeitig Strafanzeige wegen Beleidigung gerufen. Da habe ich keine Aussage gemacht. Anfang Mai kam der Anhörungsschreiben von der Bundespolizei bzgl beider Sachen. Nach zwei Wochen, habe ich mich schriftlich dazu geäußert. Nach einer Weile kam von der Staatsanwältin ein Brief, dass sie das Strafverfahren nach § 170 StPO Abs 2 einstellt (Leider finde ich jetzt das Schreiben nicht mehr, ich weiß nicht genau, wann das war). Ferner werde sie das Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit an das Ordnungsamt weiterleiten.
      Anfang Dezember kam dann der Bußgeldbescheid in Höhe von 250 Euro.
      Meine Frage: tritt die Verjährungsfrist ein, oder wird die Verjährung durch die strafrechtliche Ermittlung unterbrochen? (das Ganze findet in Bayern statt, falls das wichtig ist)

      1. Nach § 33 Abs. Nr. 8 OWiG wird die Verjährung der OWi unterbrochen, wenn die StA die Sache an die zuständige Behörde abgibt. Daher sind die genauen Zeitpunkte / Vorgänge wichitg. Das kann am besten mit einer Akteneinsicht geklärt werden (die mit oder nach dem Einspruch beantragt werden kann).

        Die Frage wird auch sein, ob ein Ordnungsamt zuständig ist, wenn es eine Bundesbahn ist, und falls ja, welches. Hier gibt es evtl. weitere Argumentationen.

    12. die Berliner Verkehrsbetriebe nennen das “nicht tragen einer Maske” Vertragsverstoss € 50,00 und beauftragen sofort eine Inkassounternehmen(riverty) mit der Eintreibung.
      Dem ersten Brief hatte ich widersprochen, da ich die Maske zum Nase putzen abgenommen hatte.
      Darauf kam von riverty ein langer Brief mit Paragraphen und der Feststellung, dass riverty den Sachverhalt nicht mehr prüfen kann und ich solle den Betrag, mittlerweile auf € 84,23
      angewachsen, umgehend bezahlen, da sonst ein MB erlassen wird??? Was soll ich machen?

      1. Es ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, wie die Verkehrsbetriebe dazu kommen. Aus der Corona-Verordnung jedenfalls nicht.
        Es dürfte kein Vertragsverstoß sein. Entsprechende AGB wären wahrscheinlich unwirksam.
        Im Grunde können Sie nur abwarten, bis versucht wird, per Mahnbescheid vorzugehen, gegen den Sie widersprechen. Theoretisch könnten Sie auch auf Feststellung klagen, dass kein Vertragsverstoß vorliegt und das Inkassounternehmen nicht berechtigt ist.
        Im Übrigen stößt es mir auch auf, dass Ihre Daten an ein fremdes Unternehmen weitergegeben wurden. Da es sich nicht um einen Vertrag handelt, besteht dafür wohl kaum eine Rechtfertigung nach der DSGVO. Zuständig für Bußgeldsachen sind alleine die Behörden. Für eine Beschwerde ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zuständig.

    13. Guten Tag Herr Winkler,
      ich habe folgendes Anliegen. Ich wurde im Februar 2022 in Hamburg bei der Kunsthalle von einem Polizisten angesprochen, warum ich keine Make trage, weil Maskenpflicht herrscht, bei Demos. Ich war allerdings kein Demoteilnehmer und es stand auch nirgends, dass es eine Demo ist. Ich bin vom Einkaufen den Gehweg zum HBF gegangen und bin in einer Entfernung von von etwa 20-30 Metern von den versammelten angehalten, um zu gucken was da los war. Auf die Frage des Polizisten wegen Maske habe ich ihm die Situation geschildert. Den Gehweg sind ganz normal viele Menschen hin und her gelaufen. Er sagte ich sollte entweder Maske aufsetzen oder die Straßenseite wechseln. Ich habe ihn gefragt wo das Problem ist, weil ich ja weit Entfernt von den Versammelten/Demoteilnehmern bin. Es kam eine aggressive Polizistin hinzu und wollte meine Personalien aufnehmen, die ich erstmal verweigert habe , anschließend aber doch angegeben habe. Etwa eine Woche später kam Bußgeldbescheid 175€. Darauf hin habe ich die Situation im Widerspruch spruch geschildert. Jetzt, ein Jahr später kam die Vorladung zum Gericht. Was soll ich tun? Welche Kosten fallen beim Gericht an? Einen Anwalt zu nehmen, lohnt sich denke ich bei dem Betrag finanziell nicht, oder?! Akteneinsicht anfordern?
      Vielen Dank im Voraus!!!

      1. Sie sollten auf alle Fälle Akteneinsicht beantragen.
        Ob sich der Anwalt lohnt? In solchen Fällen wohl schon.
        Das Risiko die Kosten tragen zu müssen, ist natürlich da.
        Auf der anderen Seite könnte das Bußgeld auch höher werden.
        Zur Maskenpflicht im Außenbereich hat der Bundesgesundeheitsminister selbst gessagt, dass sie “Schwachsinn” war.
        Insofern sollte das Gericht überzeugt werden können.

    14. Hallo !
      Unser Fall:
      Meine Tochter saß am 06.01.2021 !!! mit ihrer Freundin an den Stufen einer U-Bahn Haltestelle, die ins Freie führen. Also KEIN geschlossener Raum.
      Sie haben dort ihre Pommes gegessen. Weit und breit kein Mensch.
      Die Maske griffbereit unterhalb des Kinns.
      SIe wurden dann von mehreren Polizisten !!! dazu aufgefordert, ihre Personalien anzugeben.
      Der Hinweis unserer Tochter, dass man ja zum Essen die Maske kurz abnehmen muß ließen die Herren nicht gelten.

      Heute kam nun der Bussgeldbescheid über 153 Euro !
      Für einen Schüler viel viel Geld !
      Ist das Ganze nicht eh verjährt…ist 2 Jahre und 3 Monate her ?
      Lohnt sich ein Einspruch ?
      Zudem hat meine Tochter auch noch eine Maskenbefreiung !
      ..und.zudem kommt, dass wenn meine Tochter nicht regelmäßig ißt, sie in Unterzucker fällt…

      Vilelleicht hat ja jemand was ähnliches erlebt und kann helfen.

      “Dankeschön” an alle

      1. Bei der Maskenbefreiung sollte man vorsichtig sein, falls sie nicht hieb- und stichfest ist.
        Wir leben leider in einem Staat, in dem Atteste von Ärzten nicht mehr akzeptiert werden und diese noch Ärger bekommen können.
        Wegen der Verjährung kommt es darauf an, auf welche Vorschriften sich der Bescheid beruft.

    15. Originaltext:
      Sie haben daher gegen $ 8 Satz1 der 11.BaylfSMV in der zur Tatzeit geltenden FAssung verstoßen und ordnungswidrig gehandelt nach § 28 Nr 7 der 11. BAylfSMV in der zur Tatzeit geltenden Fassung in Verbindung mit $ 73 Abs. 1a Nr 24 lfSG

      1. “Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für
        Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und
        Fluggästen kommt, Maskenpflicht.”

        Zu prüfen wäre, ob die Tochter ein Fahrgast war und der Tatbestand überhaupt für sie galt.
        Es ist auch fraglich, ob die Unterführung überhaupt zur Einrichtung gehört.
        Die Verordnung sieht selbst keine Bußgeldhöhe vor, sondern verweist auf § 73 IfSG, wonach für einen Verstoß bis zu 25.000 EUR angeordent werden können. Das ist rechtsstaatlich problematisch, weil der Bußgeldrahmen zu unbestimmt und für diese Kleindelikte wesentlich zu hoch ist (der Gesetzgeber muss die wesentlichen Grundzüge selbst festlegen und darf sie nicht der Exekutive oder Judikative überlassen, Art. 103 Abs. 2 GG).
        Siehe zur fehlenden Bestimmtheit der Thür. VerfGH (Rn. 604), der allerdings kein Problem mit der hohen Bußgeldgrenze hat:
        https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/KVRE001032115
        Nach § 31 Abs.2 Nr. 1 OWiG würde dem Wortlaut nach aber eine Verjährung von 3 Jahren gelten.

        1. Vergessen werden darf auch nicht, dass die Maske jederzeit abgenommen werden durfte, wenn dies “aus sonstigen zwingenden Gründen
          erforderlich ist” (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der 11.BaylfSMV), also z.B. wenn der Blutzucker so stark gesunken war, dass man dringend etwas essen musste.

    16. Ich habe morgen eine Verhandlung wegen eines Maskenverstosses im Februar letzten Jahres bei einer Demonstration(Habe vorher einen Bußgeldbescheid erhalten und bin in Einspruch gegangen). Nun wäre die Frage inwiefern es sinnvoll wäre sich nicht zur Sache äußern, weil ich auch keinen Rechtsbeistand habe. Eine Diskussion über die seinerzeit rechtmäßigen Maßnahmen und über die Verhältnismäßigjeit könnte das Strafmass dann sogar wegen “Uneinsichtigkeit” erhöhen. Stattdessen würde ich den als Zeugen vorgeladenen Polizist fragen, ob alle Personen im Umfeld dieser Veranstaltung Teilnehmer waren und anhand welcher Umstände festgestellt wurde ob jemand Teilnehmer ist. Was sagen Sie dazu? MfG

    17. Natürlich wurde über die Maskenpflicht belehrt aber warum sollte jemand keine Chance haben eine aufzusetzen oder zu gehen? Ist auch völlig nebensächlich wenn ich mich nicht zur Sache äußere und kein “Teilnehmer einer Veranstaltung” war…

    18. Sodele…..kaum hat meine Tochter Einspruch eingelegt, kam auch schon ein neuer Bescheid:
      Sie wurde darauf verwiesen, dass KEINE Begründung zum Einspruch mit eingereicht wurde.
      Nun hat sie noch 10 Tage Zeit….dann:
      Ich zitiere: “sollte bis zum 22.05.2023 keine Äußerung von Ihnen eingehen, so gehen wir davon aus, dass auf eine Begründung des Einspruchs verzichtet wird ”

      Es wird uns noch angeboten, Akteneinsicht zu nehmen.

      A ) Macht es denn Sinn, Akteneinsicht zu nehmen ?
      oder
      B) sollen wir gleich eine “Begründung zum Einspruch” hinschicken mit dem Hinweis darauf,
      dass unsere Tochter sehr wohl eine Maske getragen hat ( das kann auch ihre Freundin bezeugen)..aber sie diese eben unters Kinn gezogen hatte, um ihre pommes zu essen…
      und wie gesagt : das Ganze fand NICHT ! in einem geschlossenen Raum sondern auf der Treppe ! einer U Bahn Station statt, die direkt ins Freie führt.

      Ich darf Sie zitieren:
      “Vergessen werden darf auch nicht, dass die Maske jederzeit abgenommen werden durfte, wenn dies “aus sonstigen zwingenden Gründen
      erforderlich ist” (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der 11.BaylfSMV)
      Vielleicht macht es ja Sinn, dies in der Begründung des Einspruches auch zu erwähnen mit dem oben genannten Paragraphen.

      Vielen Dank für jede Hilfe

      Guenther

      1. Wenn es schon angeboten wird, Akteneinsicht zu nehmen, würde ich es annehmen. Sie könnten ankündigen, eine Begründung zu schicken, nachdem Ihnen die Akteneinsicht gewährt wurde. Sie müssen aber keine Begründung nachreichen. Ohne Begründung geht es definitiv zu Gericht, außer die Behörde findet noch eigene Fehler.

        Wenn Sie die Freundin der Tochter als Zeugin benennen wollen, sprechen Sie vorher mit ihr, ob sie sich auch genauso daran erinnern und dies bezeugen will. Hat Sie auch ein Verfahren am Hals? Dann könnte sie die Aussage ggf. verweigern.

        Natürlich können Sie versuchen, noch im behördlichen Verfahren mit einer Begründung wie angedeutet die Sache zu beenden. Sehen Sie sich aber den Inhalt der Akte an: stimmen die Angaben mit den Erlebnssen der Beiden überein? Wie genau ist der Vorgang beschrieben?

        Ansonsten liegt seit kurzen ein Verfahren als Vorlagefrage beim BVerfG. Darauf kann man auch hinweisen, um das Ganze zumindest in die Länge zu ziehen:

        https://www.rechtsanwalt-verfassungsrecht.de/Pressemitteilungen/Grosser_Erfolg_fuer_den_Corona-Massnahmenkritiker_Hans_Tolzin_Oberlandesgericht_Stuttgart_haelt_die_Bussgeldbewehrung_der_Maskenpflicht_gemaess_Corona-Verordnung_vom_Mai_2020_fuer_verfassungswidrig_letztlich_halten_die_drei_Bussgeldrichter_des_OLG-Senats

        “Das Aktenzeichen des Beschlusses des OLG Stuttgart lautet 1 Rb 36 Ss 574/21, das
        Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts ist hingegen derzeit noch nicht bekannt.”

        (Es geht um Mai 2020, könnte aber allgemein auf alle Verordnungen zu übertragen sein).

    19. Hallo…da bin ich nochmals und habe das Schreiben an die Behörde so formuliert….
      bin ja kein Anwalt..aber hoffe das passt so !?
      Wir haben die Freundin meiner Tochter erst mal nicht erwähnt, sie hat bisher keinen Bussgeldbescheid bekommen und somit wollten wie sie jetzt nicht mit in die Sache hineinziehen…oder wäre das wichtig, dass sie mit aufgeführt wird ?

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      die Begründung zu meinem Einspruch lautet wie folgt:
      Ich habe selbstverständlich eine Maske getragen, diese aber zu diesem Zeitpunkt abgenommen, um meine „pommes“ zu essen.
      Die Maske befand sich dabei unter meinem Kinn.
      Ich befand mich in keinem geschlossenen Raum, sondern saß an der Treppe der U-Bahn, die direkt ins Freie führt. Mir war schlecht und mein Blutzucker war so stark gefallen, das ich dringend etwas essen mußte.
      Laut : § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 11.BaylfSMV durfte die Maske abgenommen werden, wenn dies aus „sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist“.

      Hinsichtlich der Akte mit Aktenzeichen XXX-xxx-XXX beantrage ich gemäß § 49 OWiG Akteneinsicht. Bitte übersenden Sie mir auf dem Postweg die entsprechenden Unterlagen.
      MFG

    20. Okay…dann werden wir erst ! mal Akteneinsicht beantragen….
      Danke für die tolle Hilfe !

      Ich mache mir nur so meine Gedanken….
      die “Tat” wurde von 4 (vier !) Polizisten aufgenommen.
      Dagegen steht die Aussage meiner Tochter !

    21. So…wir hatten ja Akteneinsicht gewährt und jetzt kam folgendes….

      unter anderem ein Schreiben mit folgendem Satz:
      “Urschrift des Busgeldbescheids
      Sei werden beschuldigt, die auf dem Beiblatt beschriebene Ordnungswidrigkeit vorsätzlich
      begangen zu haben.”

      Wie schon geschrieben hatte meine Tochter den ganzen Tag die Maske auf….
      nur um ihre pommes zu essen hat sie diese unters Kinn gezogen.

      Bei den Unterlagen zur Aktenseinsicht bzw. Sachverhalt steht nun folgendes:

      “Bei der Bestreifung des Zwischengeschoss (Karlsplatz/Stachus) fiel den Dienstkräften des KAD Frau XXX auf, da diese keine Mund-Nasenbedeckung trug. Zum Zeitpunkt der Anprache aß Frau XXX Pommes. Die Streife des KAD erklärte Frau XXX, dass sie sich im Zwischengeschoss der U-Bahn befindet und verpflichtet ist eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. Die Streife des KAD bat die Betroffene um ihre Personalien. Diese gab sie mittels Personalausweis der BRD an.Nach Feststellung der Personalien wurde Frau XXX druch Frau xy über die BaylfSMV belehrt und angehört.”

      Wie schon mal geschrieben hatte meine Tochter den ganzen Tag die Maske in der Stadt auf….
      das wäre ja vor 2,5 Jahren gar nichts anders gegangen…
      nur um ihre “pommes zu essen” hat sie diese eben unters Kinn gezogen.

      Sollten wir nun einfach unsere Begründung wie folgt hinschicken ??

      “Ich habe eine Maske getragen, diese aber zu diesem Zeitpunkt abgenommen, um meine „pommes“ zu essen.
      Die Maske befand sich dabei unter meinem Kinn.
      Ich befand mich in keinem geschlossenen Raum, sondern saß an der Treppe der U-Bahn, die direkt ins Freie führt. Mir war schlecht und mein Blutzucker war so stark gefallen, das ich dringend etwas essen mußte.
      Laut : § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 11.BaylfSMV durfte die Maske abgenommen werden, wenn dies aus „sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist“.

      Besten und herzlichen Dank für alle Tipps

      Guenther

    22. Die Treppe, auf der meine Tochter saß, führt zu einer Ebene “überhalb der U Bahn”.
      In dieser Ebene befinden sich Restaurants, Einkaufsgeschääfte usw….
      (z.B. auch die Firma “Pommes Freunde”, bei der meine Tochter eingekauft hat).
      Erst wenn man nochmals eine weitere Treppe nach unten ! geht befindet sich dann die U-Bahn.
      Von daher hat die obere Ebene und der Ausgang ins Freie wohl nichts mit dem “Personennahverkehr” zu tun.

    23. Habe mir nun mal die ganzen Schreiben, die wieder bei meiner Tochter eingetrudelt sind ,genauer durchgelesen.

      Der “Tatvorwurf” ! lautet:
      “Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personen- und Nahverkehr

      Gemäß § 8 Satz 1 der 11.BAyIfSMV in der zur Tatzeit je geltenden Fassung bestand für Fahrgäste im öffentlichen Personen Nah-und Fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung.
      Entgegen dieser Verpflichtung wurde durch Mitarbeiter des Kommunalen Außendienstes der Landeshauptstadt München zu oben genannter Tatzeit an oben bezeichnetem Tatort festgestellt, dass Sie den erforderlichen Mund-Nasen-Schutz nicht getragen haben.
      Sie haben daher gegen den § 8 Satz 1 der 11.BaylfSMV in der zur Tatzeit geltenden Fassung verstoßen und ordnungswidrig gehandelt nach § 28 Nr 7 der 11 BaylfSMV in der zu Tatzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 73 Abs 1a Nr 24 lfSG.”

      Nun stellt sich mir auch die Frage:
      Gehört die Ausgangstreppe ins Freie zu den Einrichtungen des “öffentlichenen Personen und Nah-Verkehrs”…und das, wo doch die U-Bahn erst 2 Stockwerke weiter unten liegt ?!?
      Ich bin oft in München unterwegs und wüßte nicht, dass an irgendeinem Eingang /Treppe zu einer U-Bahn steht:
      “Achtung, hier beginnen die Einrichtungen des öffentlichen Personen- und Nahverkehrs “.

      Von daher müßte es doch ausreichen, in einem Einspruch darum zu bitten, eine Erklärung zu bekommen,wie es gesetzlich geregelt ist, wo der Zuständigkeitsbereich des “öffentlichen Personen und Nah-Verkehrs” beginnt bzw endet ?!?

    24. Ich habe einen Bescheid über eine Kontopfändung aufgrund eines Bußgeldes wegen Nichttragens einer “Schutzmaske” in der Öffentlichkeit erhalten.

      Obwohl ich dem Bußgeld widersprochen hatte und bisher nichts weiter vom Ordnungsamt erhalten habe, flatterte mir gestern der o.g. Bescheid ins Haus.

      Ich bin der Meinung, dass selbst nachdem die WHO bestätigt hat, dass die Masken keinerlei Schutz bieten, solch ein Bußgeld weder hinreichend begründet, noch verhängt werden darf.
      Gibt es jemanden, der mich rechtlich beraten, oder mir sonst einen Tipp geben kann?

      Ich danke allen im Voraus.

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